Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.  Titel  VII.  35

 

T.  26.

Kein  Mitglied  der  Stände-Versammlung  kann  während
der  Dauer  der  Sitzungen  ohne  Einwilligung  der  betreffenden
Kammer  zu  Verhaft  gebracht  werden,  den  Fall  der  Ergreifung
auf  frischer  That  bey  begangenem  Verbrechen  ausgenommen.

8.  27.

Kein  Mitglied  der  Stände-Verfammlung  kann  für  die
Stimme,  welche  es  in  seiner  Kammer  geführt  hat,  anders  als
in  Folge  der  Geschäfts-Ordnung  durch  die  Versammlung  selbst
zur  Rede  gestellt  werden.  "

§.28.
Ein  Gegenstand,  über  welchen  die  beyden  Kammern  sich
nicht  vereinigen,  kann  in  derselben  Sitzung  nicht  wieder  zur
Berathung  gebracht  werden.

KG.  29.

1  Die  Königliche  Entschließung  auf  die  Anträge  der  Reichsstände
  erfolgt  nicht  einzeln,  sondern  auf  alle  verhandelten
Gegenstände  zugleich  bey  dem  Schluße  der  Versammlung.  1.

Aufgehoben  durch  die  28.  Verfassungsänderung
vom  25.  Juli  1850  Art.  41  (s.  oben  S.  20  u.  unten  S.  314).
Den  Ersatz  enthält  A.  40  dieses  Gesetzes.

S.  30.

Der  König  allein  sanctionirt  die  Gesetze  und  erläßt  dieselben
  mit  seiner  Unterschrift  und  Anführung  der  Vernehmung
des  Staats-Raths  und  des  erfolgten  Beyraths  und  der  Zustimmung
  der  Lieben  und  Getreuen,  der  Stände  des  Reichs.

18.  31.

Wenn  die  Versammlung  der  Reichsstände  vertagt,  förmlich
geschlossen  oder  aufgelößt  worden  ist,  können  die  Kammern
nicht  mehr  gültig  berathschlagen,  und  jede  fernere  Verhandlung
ist  ungesetzlich.

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Sp.  134.