Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Lebenablssungsgesetz.  301

c)  Was  die  Wirkung  der  Nichtanmeldung  betrifft,
  so  soll  dieselbe  in  einem  unbedingten  gesetzlich
  angenommenen  Verzichte  der  Betheiligten,  sowohl
  gegenüber  dem  Lehenfiskus  als  gegenüber  dem
Vasallen  bestehen.  Die  Anwendung  dieser  Bestimmung
  auf  die  einzelnen  Fälle  gestaltet  sich  verschieden
  je  nach  der  rechtlichen  Natur  der  Ansprüche
und  des  Gegenstandes  derselben.

Sind  die  Ansprüche  in  keinem  weiteren  die
Verfügung  beschränkenden  Verbande,  also  insbesondere
  frei  von  Fideikommißnexus,  oder  beziehen
sic  sich  auf  ein  früheres  Lehen,  das  davon  frei  ist,
so  ist  der  stillschweigende  Verzicht  ein  allseitig  unbedingter;
  die  Ansprüche  sind  für  die  Zukunft  völlig
  erloschen.  Bei  solchen  Ansprüchen  dagegen,
welche  entweder  selbst  im  Fideikommißverbande
stehen,  oder  welche  sich  auf  einen  in  solchem  Verbande
  befindlichen  Gegenstand  beziehen,  kann  sich
der  gesetzlich  angenommene  Verzicht  nicht  weiter
erstrecken,  als  sich  der  ausdrücklich  erklärte  erstrecken.
könnte.  Wo  daher  ein  solcher  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Fideikommißstiftung  oder  der
bestehenden,  gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  nicht
oder  nur  beschränkt  zulässig  ist,  da  kann  auch  der
stillschweigende  überhaupt  keine,  oder  nur  eine  beschränkte
  Wirkung  haben.?)  Die  Gründe  hiefür
liegen  in  den  schon  oben  berührten  Erwägungen
über  die  rechtliche  Natur  eines  jeden  Verzichtes,  die
ihre  Bestätigung  durch  den  klar  ausgesprochenen

*)  In  dlesem  Sinne  wollte  denn  auch  der  mehr  erwähnte
  Entwurf  die  treitfrage  lösen,  indem  er  proponirte:
  „Bei  ffdeikommissarischen  Verhältulssen  erstreckt
  sich  jedoch  die  Annahme  deß  Verzlchtes  nicht
weiter,  als  ein  solcher  nach  Maßgabe  der  bezüglichen
Disposlilonsbefugnisse  durch  ausdrückliche  Erklärung
Statt  finden  kann.  (Art.  4.  Ats.  4.)“.