Lebenablssungsgesetz. 301
c) Was die Wirkung der Nichtanmeldung betrifft,
so soll dieselbe in einem unbedingten gesetzlich
angenommenen Verzichte der Betheiligten, sowohl
gegenüber dem Lehenfiskus als gegenüber dem
Vasallen bestehen. Die Anwendung dieser Bestimmung
auf die einzelnen Fälle gestaltet sich verschieden
je nach der rechtlichen Natur der Ansprüche
und des Gegenstandes derselben.
Sind die Ansprüche in keinem weiteren die
Verfügung beschränkenden Verbande, also insbesondere
frei von Fideikommißnexus, oder beziehen
sic sich auf ein früheres Lehen, das davon frei ist,
so ist der stillschweigende Verzicht ein allseitig unbedingter;
die Ansprüche sind für die Zukunft völlig
erloschen. Bei solchen Ansprüchen dagegen,
welche entweder selbst im Fideikommißverbande
stehen, oder welche sich auf einen in solchem Verbande
befindlichen Gegenstand beziehen, kann sich
der gesetzlich angenommene Verzicht nicht weiter
erstrecken, als sich der ausdrücklich erklärte erstrecken.
könnte. Wo daher ein solcher nach Maßgabe der
Bestimmungen der Fideikommißstiftung oder der
bestehenden, gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht
oder nur beschränkt zulässig ist, da kann auch der
stillschweigende überhaupt keine, oder nur eine beschränkte
Wirkung haben.?) Die Gründe hiefür
liegen in den schon oben berührten Erwägungen
über die rechtliche Natur eines jeden Verzichtes, die
ihre Bestätigung durch den klar ausgesprochenen
*) In dlesem Sinne wollte denn auch der mehr erwähnte
Entwurf die treitfrage lösen, indem er proponirte:
„Bei ffdeikommissarischen Verhältulssen erstreckt
sich jedoch die Annahme deß Verzlchtes nicht
weiter, als ein solcher nach Maßgabe der bezüglichen
Disposlilonsbefugnisse durch ausdrückliche Erklärung
Statt finden kann. (Art. 4. Ats. 4.)“.