Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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schatzamte  zu  machende  Mittheilung,  daß  die  vorläufigen  Uebersichten  auch  der  endgiltigen
Einnahmefeststellung  zu  Grunde  gelegt  werden  können.

91.  Die  Stempelsteuer  für  Loose  der  Staatslotterien  wird  von  dem  Reichsschatzamte
bei  der  Aufstellung  der  vierteljährlichen  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der  Reichsstempelabgaben
  mit  berücksichtigt.  Das  Ergebniß  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen
  (3iff.  60)  erfolgenden  Feststellungen  theilt  das  Reichsschatzamt  in  jedem  einzelnen
Falle  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung
  einzureichenden  Anzeigen  behufs  der  Berücksichtigung  bei  der  Feststellung  der
monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden  Einnahmen  mit

92.  Als  Beilage  zur  vorläufigen  Uebersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs
  aufgekommenen  Reichsstempelabgaben  ist  von  jeder  Direktivbehörde  eine  nach  dem

Muhet  ser  ½.—  anliegenden  Muster  14  aufzustellende  Nachweisung  der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichs-VII.

  Uebergangs=
  und

Schlußbestimmungen.



stempelzeichen  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  zu  fertigen  und  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.


93.  Vordrucke  zu  den  nach  den  Mustern  13  und  14  aufzustellenden  Uebersichten  und
Nachweisungen  wird  das  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureau  des  Reichsschatzamts  den
Direktivbehörden  nach  Bedarf  zustellen.

94.  Für  das  Rechnungsjahr  1900  sind  von  den  Direktiobehörden  zwei  Uebersichten
des  Ertrags  der  Reichsstempelabgaben,  und  zwar  die  eine  (A)  über  die  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  27.  April  1894  erhobenen  Stenerbeträge  nach  dem  bisherigen  Muster
(Ziffer  4  der  Bestimmungen  B  vom  27.  April  1894),  die  andere  (B)  über  die  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900  erhobenen  Steuerbeträge  nach  dem  neuen  Muster  (oben
Ziffer  90)  aufzustellen  und  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.

In  der  Uebersicht  A  sind  alle  aufgekommenen  Reichsstempelabgaben,  welche  noch  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  April  1894  erhoben  worden  sind,  sowie
die  Registerdefekte  und  Erstattungen  nachzuweisen.

95.  Der  Uebersicht  A  für  das  1.  bis  4.  Vierteljahr  1900  ist  noch  eine  Nachweisung
der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichsstempelmarken  und  Vordrucken  zu  Schlußnoten  nach
dem  bisherigen  Muster  beizufügen.

96.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  hervortretenden  Bedürfnisses
  die  vorstehenden  Bestimmungen,  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Stempelabgaben,
  insbesondere  auch  die  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung
  und  den  Vertrieb  gestempelter  Vordrucke,  die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von
Urkunden  und  Vordrucken  und  die  Registerführung  betreffen,  abzuändern  oder  zu  ergänzen.