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schatzamte zu machende Mittheilung, daß die vorläufigen Uebersichten auch der endgiltigen
Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
91. Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte
bei der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben
mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen
(3iff. 60) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen
Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung
einzureichenden Anzeigen behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der
monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit
92. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs
aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem
Muhet ser ½.— anliegenden Muster 14 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs-VII.
Uebergangs=
und
Schlußbestimmungen.
stempelzeichen im abgelaufenen Rechnungsjahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
93. Vordrucke zu den nach den Mustern 13 und 14 aufzustellenden Uebersichten und
Nachweisungen wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau des Reichsschatzamts den
Direktivbehörden nach Bedarf zustellen.
94. Für das Rechnungsjahr 1900 sind von den Direktiobehörden zwei Uebersichten
des Ertrags der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) über die auf Grund des
Gesetzes vom 27. April 1894 erhobenen Stenerbeträge nach dem bisherigen Muster
(Ziffer 4 der Bestimmungen B vom 27. April 1894), die andere (B) über die auf Grund
des Gesetzes vom 14. Juni 1900 erhobenen Steuerbeträge nach dem neuen Muster (oben
Ziffer 90) aufzustellen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
In der Uebersicht A sind alle aufgekommenen Reichsstempelabgaben, welche noch auf
Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1894 erhoben worden sind, sowie
die Registerdefekte und Erstattungen nachzuweisen.
95. Der Uebersicht A für das 1. bis 4. Vierteljahr 1900 ist noch eine Nachweisung
der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken und Vordrucken zu Schlußnoten nach
dem bisherigen Muster beizufügen.
96. Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses
die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben,
insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung
und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von
Urkunden und Vordrucken und die Registerführung betreffen, abzuändern oder zu ergänzen.