Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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schiedenen,  aber  zum  Bestellbezirk  derselben  Telegraphenanstalt  gehörenden  Orten  gerichtet
werden.  Zu  dem  Zwecke  ist  vor  die  Adresse  der  gebührenpflichtige  Vermerk:  „X  Adressen“
oder  —  IXXK  =  zu  setzen.  Der  Name  der  Bestimmungsanstalt  erscheint  nur  einmal
am  Ende  der  Adresse.

II.  Der  Absender  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  muß  vor  den  Adressen
der  einzelnen  Empfänger  die  etwa  erforderlichen  besonderen  Angaben  (vergl.  8  3,  IV)
niederschreiben;  handelt  es  sich  jedoch  um  die  Vervielfältigung  eines  dringenden  oder  zu
vergleichenden  Telegramms,  so  genügt  es,  wenn  die  sich  auf  die  Dringlichkeit  oder  Vergleichung
  beziehende  Angabe  der  ersten  Adresse  voransteht.

III.  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,  so
darf  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse  tragen,  es  sei
denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt  hätte.  Dieses  Verlangen  muß  durch  den
vor  die  Adressen  zu  setzenden  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämtliche  Adressen  mitteilen“
ausgedrückt  werden.

IV.  Das  zu  vervielfältigende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm  taxiert,
wobei  alle  Adressen  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Neben  der  Wortgebühr  werden
als  Vervielfältigungsgebühr  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  von  nicht  mehr
als  100  Wörtern  je  410  F  erhoben.  Für  die  mehr  als  100  Wörter  umfassenden  Ausfertigungen
  erhöht  sich  diese  Gebühr  für  jede  weitere  Reihe  oder  den  Bruchteil  einer  Reihe
von  100  Wörtern  um  je  10  P.  Die  Vervielfältigungsgebühr  wird  für  jede  Ausfertigung
nach  den  in  ihr  enthaltenen  Wörtern  besonders  festgestellt.  Bei  dringenden  Telegrammen
beträgt  die  Gebühr  für  die  zweite  oder  jede  weitere  Ausfertigung  80  F„  für  je  100  Wörter.

V.  Wenn  für  einzelne  Ausfertigungen  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  nach
§  21  eine  Gebührenerstattung  einzutreten  hat,  so  ist  der  zu  erstattende  Betrag  für  jede
Vervielfältigung  gleich  der  erhobenen  Gesamtgebühr,  geteilt  durch  die  Zahl  der  Vervielfältigungen;
  hierbei  wird  das  Telegramm  selbst  gleichfalls  als  eine  Vervielfältigung  gezählt.

§s  15.
Seetelegramme.

I.  Seetelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der

Küste  vorhandenen  Seetelegraphen  gewechselt  werden.  Sie  müssen  entweder  in  deutscher

Sprache  oder  in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  abgefaßt  sein.
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