Metadata : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

340  Kirchenconcerte  —  Kirchengemeinde.

intendenten  und  von  den  letzteren  durch  Posteinzahlung  an  die  betreffende
Cassenstelle  zu  erfolgen  (VO.  vom  28.  Februar  1879  im  Cons.-B.  S.  27,
VO.  vom  3.  August  1881  im  Cons.-B.  S.  186,  VO.  vom  21.  November
  1882  im  Cons.-B.  S.  298).

2)  Zu  nichtkirchlichen  Zwecken  bestehen  zur  Zeit  allgemeine  K.
nicht  (VO.  vom  9.  April  1875  im  Cons.-B.  S.  27,  VO.  vom  3.  Juni
1871  S.  80).

II.  Oertliche  K.  zu  kirchlichen  Zwecken  bedürfen  der  Genehmigung
der  Kircheninspection.  Die  örtsherkömmlichen  Sammlungen  bei  an  die
kirchliche  Handlung  (s.  d.  A  VI)  sich  anschließenden  Mahlzeiten  bestehen
insoweit  fort,  als  sie  die  Eigenschaft  vollständig  freier  Liebesgaben  haben.
Zu  Armen  zwecken  sind  Sammlungen  bei  Hochzeiten,  Kindtaufen,  Begräbnissen
  und  Communionen  noch  zulässig.  Ueber  den  Cymbel  s.  d.

Kirchenconcerte,  s.  Kirchenmusik.

Kirchendiener.  Im  Unterschiede  von  Geistlichen  (s.  d.)  und  Kirchschullehrern
  (s.  d.)  werden  niedere  K.,  die  ein  Schulamt  nicht  bekleiden
(Kirchner,  Glöckner,  Chmbelträger  rc.)  vom  Kirchenvorstande  frei  gewählt
und  von  der  Kircheninspection  verpflichtet  (KV  O.  vom  30.  März  1868
S.  204  8§  256).  Todtengräber  (s.  d.),  Organisten  und  Cantoren  gehören
  nicht  zu  den  niedern  K.  in  diesem  Sinne  (MVO.  vom  8.  Juni
1872  im  Cod.  S.  376).  Vielmehr  unterliegen  Cantoren  und  Organisten
entweder  den  Bestimmungen  über  Kirchschullehrer  (s.  d.)  oder,  wenn  ihre
Leistungen  mit  einer  ständigen  Schulstelle  nicht  verbunden  sind,  den  Anstellungsbestimmungen
  der  VO.  vom  26.  Juli  1886  S.  153.  Pension
haben  sie  sowie  Kirchner  und  sonstige  kirchliche  Unterbeamte  ohne  ständiges
Schulamt  von  der  Kirchengemeinde  nach  Maaßgabe  des  Kirchenges.  vom
15.  Juli  1891  S.  74  zu  erhalten.

Kirchenfalsa.  Die  Bestrafung  der  K.  war  bereits  vor  der  Trauordnung
weggefallen  (s.  III.  Auflage  u.  die  Entsch.  d.  Oberlandesg.  vom  12.  Juni
1885  in  der  Zeitschr.  f.  V.  VII  S.  141).  Ortsgesetzlich  kann  jedoch
mit  Genehmigung  des  Landesconsistoriums  die  Beibehaltung  oder  Wiederherstellung
  der  herkömmlichen  Auszeichnungen  für  ehrbare  Brautleute  bei
der  Trauung  festgesetzt  werden  (Trauordnung  vom  23.  Juni  1881  S.  130
§  13).  Die  Grundsätze  für  die  örtliche  Regelung  giebt  Bek.  vom  13.  December
  1886  im  Cons.-B.  S.  91  und  Cod.  S.  926.  Ist  die  Braut
von  einem  Dritten  schwanger,  so  ist  Aufgebot  und  Trauung  bis  nach  der
Entbindung  zu  beanstanden  (Cons.-B.  von  1880  S.  27).

Kirchenfond.  Der  allgemeine  K.  ist  eine  aus  den  Erträgnissen  der  alljährlichen
  Pfingstcollecte  und  sonstigen  Zuwendungen  gebildeter  Aushilfecasse
für  die  Bedürfnisse  der  Landeskirche  neben  der  hierfür  zunächst  bestimmten
Gesangbuchscasse  (s.  d.).  Die  vom  Kaufmann  F.  in  Leipzig  dem  K.  gewidmete
  Schenkung  wird  als  besonderer  Stiftungsfond  behandelt  (Bek.
vom  22.  Juni  1886  im  Cons.-B.  S.  45  nebst  Statut,  VO.  vom  6.  Februar
  1876  im  Cons.-B.  S.  133,  Bek.  vom  30.  November  1877  im
Cons.-B.  S.  107).

Kirchengemeinde.  Ueber  die  Rechte  und  die  Vertretung  der  einzelnen  K.,
ihr  Verhältniß  zu  den  kirchlichen  Behörden  und  zu  den  politischen  Ge-