Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

2  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen.

giltigkeit  des  Fleisches  oder  anderer  Theile  des
Thieres  zugeht“.  ..

Eine  ähnliche  Bestimmung  enthält  auch  der
Entwurf  eines  allgemeinen  deutschen  Gesetzes  über
Schuldverhältnisse  vom  Jahre  1866  ")  im  Art.  198.
Sie  lautet:  ·

„Wegen  der  im  Art.  193  genannten  (nemlich
die  Verbindlichkeit  zur  Gewährleistung  im  Allgemeinen
  begründenden)  Mängel  kann  der  Erwerber
  nur  Wandlung,  nicht  Minderung  verlangen,
  ausgenommen  wenn  der  Mangel  an  dem
geschlachteten  Vieh  sich  gefunden  hat.  In
diesem  Falle  kann  der  Erwerber  Ersatz  des  Schadens
  verlangen,  welcher  ihm  dadurch  entstanden.
ist,  daß  das  Fleisch  oder  andere  Theile  des
DThieres  in  Folge  des  Mangels  gar  nicht,  oder
nur  zum  Theil  oder  nur  um  geringeren  Preis
verkäuflich  waren“.

Diese  Bestimmung  unterscheidet  sich  von  dem
Art.  4  des  bayer.  Gesetzes  im  Wesentlichen  nur
dadurch,  daß  es  nach  ihr  zur  Minderungsklage  schon
genügt,  wenn  sich  der  Mangel  an  geschlachtetem
Vieh  gefunden  hat,  während  das  bayer.  Gesetz  außerdem
  noch  erfordert,  daß  das  geschlachtete  Thier
schon  zum  Zwecke  des  Schlachtens  erworben
worden  sein  müsse.  Der  Kommission  zur  Ausarbeitung
  eines  allgemeinen  deutschen  Obllgationenrechtes
wurde  zwar  ein  Beisatz  vorgeschlagen,  wodurch  gleichfalls
  der  Zweck,  das  Thier  als  Schlachtvieh  zu  verwerthen,
  bei  der  Erwerbung  als  Erforderniß  zur
Minderungsklage  in  den  Art.  198  det  Entwurfes
aufgenommen  werden  sollte.  Dieser  Vorschlag  wurde
jedoch  von  der  Kommission  als  unzweckmäßig  und
nur  zu  Zweifeln  Anlaß  gebend  abgelehnt.  —  Protok.
S.  4086  u.  4090.

)Bekaunt  unter  dem  Namen  des  „Dresdner  Entwurfes“

  und  herausgegeben  von  Dr.  B.  Francke.
Dresden  1866.