2 Gewährleistung bei Viehveräußerungen.
giltigkeit des Fleisches oder anderer Theile des
Thieres zugeht“. ..
Eine ähnliche Bestimmung enthält auch der
Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über
Schuldverhältnisse vom Jahre 1866 ") im Art. 198.
Sie lautet: ·
„Wegen der im Art. 193 genannten (nemlich
die Verbindlichkeit zur Gewährleistung im Allgemeinen
begründenden) Mängel kann der Erwerber
nur Wandlung, nicht Minderung verlangen,
ausgenommen wenn der Mangel an dem
geschlachteten Vieh sich gefunden hat. In
diesem Falle kann der Erwerber Ersatz des Schadens
verlangen, welcher ihm dadurch entstanden.
ist, daß das Fleisch oder andere Theile des
DThieres in Folge des Mangels gar nicht, oder
nur zum Theil oder nur um geringeren Preis
verkäuflich waren“.
Diese Bestimmung unterscheidet sich von dem
Art. 4 des bayer. Gesetzes im Wesentlichen nur
dadurch, daß es nach ihr zur Minderungsklage schon
genügt, wenn sich der Mangel an geschlachtetem
Vieh gefunden hat, während das bayer. Gesetz außerdem
noch erfordert, daß das geschlachtete Thier
schon zum Zwecke des Schlachtens erworben
worden sein müsse. Der Kommission zur Ausarbeitung
eines allgemeinen deutschen Obllgationenrechtes
wurde zwar ein Beisatz vorgeschlagen, wodurch gleichfalls
der Zweck, das Thier als Schlachtvieh zu verwerthen,
bei der Erwerbung als Erforderniß zur
Minderungsklage in den Art. 198 det Entwurfes
aufgenommen werden sollte. Dieser Vorschlag wurde
jedoch von der Kommission als unzweckmäßig und
nur zu Zweifeln Anlaß gebend abgelehnt. — Protok.
S. 4086 u. 4090.
)Bekaunt unter dem Namen des „Dresdner Entwurfes“
und herausgegeben von Dr. B. Francke.
Dresden 1866.