III. Besonders geregelte Rechtsmittel bei wege= und wasserpolizeil. Verfügungen. 57
4. Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb
zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung
der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch
den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen
des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausgeschlossen.
5. Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse
des Landrats gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als
10000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
6. Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirk eines Deichverbandes
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Das Verfahren entspricht demjenigen bei wegepolizeilichen Anordnungen
(siehe oben S. 53 ff.).
Offentliche (schiffbare) Ströme gehören nicht zu den Wasserläufen
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. 1) Unter Räumung ist
nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Erhaltung
des Bettes und der Ufer des Wasserlaufs in normalem Zustande zu
verstehen, sie umfaßt alle Handlungen, welche einem Verschlammen, Verwachsen
und Versanden des Bettes, sowie dem Verfalle und der Verstrauchung
der Ufer vorbeugen, oder wo die Hemmnisse für die Vorflut
bereits eingetreten sind, diese beseitigen sollen.)
Sonstige wasserpolizeiliche Verfügungen, welche keine Räumung
bezwecken, sind mit den regelmäßigen Rechtsmitteln gegen polizeiliche
Verfügungen anzufechten, jedoch besteht kein rechtliches Hindernis in
denjenigen Fällen, wo Einspruch und Beschluß nicht am Platze sind,
die so bezeichneten Erklärungen als Gegenvorstellung und weitere
polizeiliche Verfügung zu behandeln, gegen welche dann die Klage
statthaben kann.3) Wird die Räumung aus sanitätspolizeilichen
Gründen nicht von dem Räumungspflichtigen, sondern von demjenigen
gefordert, welcher den gesundheitsgefährlichen Zustand verschuldet hat,
so sind gleichfalls die regelmäßigen Rechtsmittel gegen polizeiliche
Verfügungen zu ergreifen.)
Mit der Klage aus § 66 Abs. 2 kann ebenso wie bei den wegepolizeilichen
Verfügungen eine Klage aus Abs. 3 nicht verbunden werden.)
1) O . 24 253. v. K. 3 462. 9 PW. 18 316 ff.
*) Siehe v. Br. 4 69 u. v. K. 3 433 ff. 5) PVBI. 26 218. Vgl. oben S. 55
9 O#. 20 308. v. K. 3 485. Anm. 4.