Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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S.  14.

Bei  jedem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  ist  eine  Entfernung  von
mindestens  300  Meter  von  Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  einzuhalten.

Die  Ortspolizeibehörde  darf,  falls  eine  geeignete  Haltestelle  in  solcher  Entfernung
nicht  zu  finden  ist,  gestatten,  daß  eine  Haltestelle  in  einer  geringeren,  wenn  aber  nicht
ein  anderer  Schutz  geboten  ist,  mindestens  200  Meter  betragenden  Entfernung  von
Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten  Gebänden  gewählt  wird.

Bei  einem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  in  der  Nähe  von  Ortschaften
  ist  überdies  der  Ortspolizeibehörde  thunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten;  die
Ortspolizeibehörde  hat  darauf  die  ihr  nothwendig  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln  zutreffen.

G.  15.

Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder  geheizten
Lokomotiven,  Dampfwalzen,  Dampfpflügen  und  ähnlichen  Maschinen  möglichst  weit  entfernt
  bleiben.

Neben  der  Eisenbahn  herlaufende  Wege,  sowie  Wege,  auf  welchen  Dampfstraßenbahnen
  liegen,  dürfen  nur  dann  von  solchen  Fuhrwerken  befahren  werden,  wenn  der
Bestimmungsort  von  Frachtfuhrwerk  auf  einem  anderen  gut  fahrbaren  Wege  nicht  zu
erreichen  ist.

8.  16.

Der  Transport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  ist  nur  gestattet,  wenn
diese  nicht  von  Frachtfuhrwerk  auf  gut  fahrbaren  Wegen  umfahren  werden  können.  Ist
die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  hat  der  Transportführer  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige
zu  erstatten  und  deren  Bestimmungen  vor  der  Einfahrt  in  den  Ort  abzuwarten.  Die
Ortspolizeibehörde  hat  den  zu  nehmenden  Straßenzug  zu  bestimmen  und  von  anderen

unnöthigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer  Gefahren  erfolgt.

S.  17.
Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  Fuhrwerke  verwendet,  welche  mit  festen,
dicht  schließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des  Transportes  unter  Berschluß
gehaltenen  Wagenkasten  versehen  sind,  so  finden  hinsichtlich  der  Beförderung  solcher  Trans-