Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Rechtsgeschäft

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der  a.  Gütergemeinschaft  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.

Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  steht
bei  a.  Gütergemeinschaft  bis  zur  Auseinandersetzung
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich
  zu.  Die  Vorschriften
des  8  1424  finden  entsprechende
Anwendung.  1497,  1546.

Was  bei  a.  Gütergemeinschaft  auf
Grund  eines  zu  dem  Gesamtgute
gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung
oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesamtgute
  gehörenden  Gegenstandes
oder  durch  ein  R.  erworben  wird,

das  sich  auf  das  Gesamtgut  bezieht,

wird  Gesamtgut.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  R.
erworbenen  Forderung  zum  Gesamtgute
  hat  der  Schuldner  erst  dann
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt,
  die  Vorschriften  der  §8  406
bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.
  1497,  1546.

s.  Erbe  1959.

Auf  das  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  für  die  eheliche
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften

  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende

  Anwendung.  1518.
Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten
  bei  f.  Gütergemeinschaft  ist.
was  er  bisher  als  Vorbehaltsgut
gehabt  hat  oder  nach  §  1369  oder
§  1370  erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des
überlebenden  Ehegatten  Gegenstände,
die  nicht  durch  R.  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das
eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

841  —

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1495

197

1519

1522

 

1524

 

Rechtsgeschäft

überlebenden  Ehegatten  sowie  der

anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in

Ansehung  des  Gesamtguts  der  f.

Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach

den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft

geltenden  Vorschriften  der  §§  1442

bis  1449,  1455—1457,  1466.  Der

überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche

Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  haben  die

rechtliche  Stellung  der  Frau.  1518.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling

kann  gegen  den  überlebenden  Ehegatten

  auf  Aufhebung  der  f.  Gütergemeinschaft
  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein
R.  der  in  den  §§8  1444—1446
bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung
des  Abkömmlings  vorgenommen
hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
  Gefährdung  des  Abkömmlinges
  zu  besorgen  ist.  1496,
1502,  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt

sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber

  am  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft

  nach  den  §§  1442,  1472,

1473.  1518.

Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  finden  die  für  die

a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften

  des  §  1438  Abs.  2,  3  und

der  §88  1442—1453,  1455—1457

Anwendung.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

sind  Gegenstände,  die  nicht  durch  R.

übertragen  werden  können,  sowie

Rechte,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen

oder  deren  Erwerb  durch  den  Tod

eines  der  Ehegatten  bedingt  ist.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

ist,  was  er  auf  Grund  eines  zu
seinem  eingebrachten  Gute  gehörenden

Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zer-