Rechtsgeschäft
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der a. Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam.
Die Verwaltung des Gesamtguts steht
bei a. Gütergemeinschaft bis zur Auseinandersetzung
beiden Ehegatten gemeinschaftlich
zu. Die Vorschriften
des 8 1424 finden entsprechende
Anwendung. 1497, 1546.
Was bei a. Gütergemeinschaft auf
Grund eines zu dem Gesamtgute
gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Gesamtgute
gehörenden Gegenstandes
oder durch ein R. erworben wird,
das sich auf das Gesamtgut bezieht,
wird Gesamtgut.
Die Zugehörigkeit einer durch R.
erworbenen Forderung zum Gesamtgute
hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er
von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt,
die Vorschriften der §8 406
bis 408 finden entsprechende Anwendung.
1497, 1546.
s. Erbe 1959.
Auf das Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
finden die für die eheliche
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3 entsprechende
Anwendung. 1518.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten
bei f. Gütergemeinschaft ist.
was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder nach § 1369 oder
§ 1370 erwirbt.
Gehören zu dem Vermögen des
überlebenden Ehegatten Gegenstände,
die nicht durch R. übertragen werden
können, so finden auf sie die bei der
Errungenschaftsgemeinschaft für das
eingebrachte Gut des Mannes geltenden
Vorschriften, mit Ausnahme des
§ 1524, entsprechende Anwendung.
1518.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
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8
1495
197
1519
1522
1524
Rechtsgeschäft
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466. Der
überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteilsberechtigten
Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau. 1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehegatten
auf Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte ein
R. der in den §§8 1444—1446
bezeichneten Art ohne Zustimmung
des Abkömmlings vorgenommen
hat und für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Abkömmlinges
zu besorgen ist. 1496,
1502, 1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber
am Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
nach den §§ 1442, 1472,
1473. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3 und
der §88 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
sind Gegenstände, die nicht durch R.
übertragen werden können, sowie
Rechte, die mit seinem Tode erlöschen
oder deren Erwerb durch den Tod
eines der Ehegatten bedingt ist.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
ist, was er auf Grund eines zu
seinem eingebrachten Gute gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zer-