Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Thronfolge.  8.  141.  373

und  dem  Thronfolger  bestehen,  so  wäre  dasselbe  unter  den  ange—
führten  Voraussetzungen  überhaupt  von  der  Nachfolge  in  Bayern
ausgeschlossen.)

Daß  die  Bedingungen  der  Successionsfähigkeit  auch  für  die
aus  dem  Titel  der  Erbverbrüderung  auf  den  Thron  gelangten
Prinzen  ebenso  wie  für  das  bayerische  Regentenhaus  gelten,
folgt  aus  der  Natur  der  Sache.

Die  Successionsordnung  in  der  durch  Erbverbrüderung  auf
den  Thron  gelangten  Familie  ist  dieselbe,  welche  bei  der  ordentlichen
  Thronfolge  gilt,  d.  h.  es  entscheidet  die  Erstgeburt,  und
die  agnatisch-linealische  Erbfolge,  ohne  Rücksicht  darauf,
wem  die  Krone  zuerst  angefallen  ist.5)

2)  Beim  Abgang  des  Mannsstammes  succedirt  unter  den
oben  (§.  139)  bemerkten  Voraussetzungen  die  weibliche  Nachkommenschaft,
  und  zwar  zunächst  jene  des  Wittelsbach'schen,
nach  ihr  jene  des  erbverbrüderten  Hauses.  Welcher  Person  die
bayerischen  Krone  zuerst  anfalle,  ist  nach  dem  nämlichen  Grundsatze
  zu  ermitteln,  welcher  für  die  Erbfolge  der  Agnaten  feststeht,
  das  ist  nach  dem  Grundsatze  der  Erstgeburt  und  der
(cognatisch-)  linealischen  Erbfolge.  Es  succedirt  daher  zuerst  die
erstgeborne  Tochter  des  letzten  Besitzers  und  ihre  Linie,  und
zwar  ohne  Rücksicht  auf  das  Geschlecht,  nach  ihr  die  zweite

werden,  weil  dadurch  die  Unabhängigkeit  Bayerns  gefährdet  werden  könnte.
Diese  Gefahr  betrachtet  das  Gesetz  als  beseitiget,  wenn  der  zur  Thronfolge
Berufene  seine  Residenz  in  Bayern  nimmt.  —  A.  M.  Dresch,  Abh.  S.  230.
Die  Gründe,  welche  er  dafür  beibringt,  daß  der  gerufene  fremde  Monarch
König  in  Bayern  würde  und  daß  erst  nach  seinem  Tode  die  Krone  auf
seinen  zweitgebornen  Sohn  übergehe,  würden  beweisend  sein,  falls  es  im
Gesetze  hieße  „nach  seinem  Tode.“  Da  dasselbe  aber  den  Uebergang  ohne
Zeitbestimmung  gebietet,  so  darf,  ja  muß  das  Wort  „sogleich“  hinzugedacht
werden;  vergl.  meinen  Leitfaden  S.  195  Note  3.

4)  Dabei  fehlt  es  freilich  an  einer  Bestimmung  über  die  Zeit,  binnen
welcher  der  Berufene  sich  über  die  Erfüllung  der  Bedingungen  zu  erklären
hat,  und  darüber,  was  in  der  Zwischenzeit  Rechtens  sei,  wir  meinen,  daß
Reichsverwesung  einzutreten  habe,  bis  die  Erklärung  erfolgt  ist.

s)  Verf.-Urk.  Tit.  II.  §.  6  Abs.  I.  „und  in  dessen  Linie  2c.“  Auch
wenn  der  erste  Anfall  an  den  Zweitgebornen  geschah,  geschieht  die
weitere  Vererbung  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt.