Die Thronfolge. 8. 141. 373
und dem Thronfolger bestehen, so wäre dasselbe unter den ange—
führten Voraussetzungen überhaupt von der Nachfolge in Bayern
ausgeschlossen.)
Daß die Bedingungen der Successionsfähigkeit auch für die
aus dem Titel der Erbverbrüderung auf den Thron gelangten
Prinzen ebenso wie für das bayerische Regentenhaus gelten,
folgt aus der Natur der Sache.
Die Successionsordnung in der durch Erbverbrüderung auf
den Thron gelangten Familie ist dieselbe, welche bei der ordentlichen
Thronfolge gilt, d. h. es entscheidet die Erstgeburt, und
die agnatisch-linealische Erbfolge, ohne Rücksicht darauf,
wem die Krone zuerst angefallen ist.5)
2) Beim Abgang des Mannsstammes succedirt unter den
oben (§. 139) bemerkten Voraussetzungen die weibliche Nachkommenschaft,
und zwar zunächst jene des Wittelsbach'schen,
nach ihr jene des erbverbrüderten Hauses. Welcher Person die
bayerischen Krone zuerst anfalle, ist nach dem nämlichen Grundsatze
zu ermitteln, welcher für die Erbfolge der Agnaten feststeht,
das ist nach dem Grundsatze der Erstgeburt und der
(cognatisch-) linealischen Erbfolge. Es succedirt daher zuerst die
erstgeborne Tochter des letzten Besitzers und ihre Linie, und
zwar ohne Rücksicht auf das Geschlecht, nach ihr die zweite
werden, weil dadurch die Unabhängigkeit Bayerns gefährdet werden könnte.
Diese Gefahr betrachtet das Gesetz als beseitiget, wenn der zur Thronfolge
Berufene seine Residenz in Bayern nimmt. — A. M. Dresch, Abh. S. 230.
Die Gründe, welche er dafür beibringt, daß der gerufene fremde Monarch
König in Bayern würde und daß erst nach seinem Tode die Krone auf
seinen zweitgebornen Sohn übergehe, würden beweisend sein, falls es im
Gesetze hieße „nach seinem Tode.“ Da dasselbe aber den Uebergang ohne
Zeitbestimmung gebietet, so darf, ja muß das Wort „sogleich“ hinzugedacht
werden; vergl. meinen Leitfaden S. 195 Note 3.
4) Dabei fehlt es freilich an einer Bestimmung über die Zeit, binnen
welcher der Berufene sich über die Erfüllung der Bedingungen zu erklären
hat, und darüber, was in der Zwischenzeit Rechtens sei, wir meinen, daß
Reichsverwesung einzutreten habe, bis die Erklärung erfolgt ist.
s) Verf.-Urk. Tit. II. §. 6 Abs. I. „und in dessen Linie 2c.“ Auch
wenn der erste Anfall an den Zweitgebornen geschah, geschieht die
weitere Vererbung nach dem Rechte der Erstgeburt.