Vorwort zur vierten Ausflage.
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Seit dem Erscheinen der dritten Auflage dieses Lehrbuches
im Jahre 1860 hat das öffentliche Recht des Königreichs Bayern
tiefgehende Veränderungen erfahren. Die Gesetzgebung hat in
den letzten 8 Jahren — von 1861 bis 1869 — das nachgeholt,
was sie in den Fünfziger Jahren versäumt hatte — die Erfüllung
der Zusagen, welche im Jahre 1848 von der Regierung gegeben
und vom Volke acceptirt worden waren. —
Obgleich nun die Gesetze dieser Periode vorzugsweise die
Staatsverwaltung zu verbessern und mit den Grundgedanken der
Verfassung in folgerechteren Einklang zu bringen suchten, als
dieses bis dahin der Fall gewesen war, so haben dieselben doch
auch das Verfassungsrecht theils unmittelbar theils mittelbar be-
rührt und erheblich umgestaltet. Ich erinnere nur an das Gesetz
über die Abkürzung der Finanzperioden, dessen einziger Satz der
Volksvertretung eine viel entscheidendere und einflußreichere Wirk-
samkeit verschafft hat, als sie früher üben konnte. Ich nenne die
Freiheit der Verehelichung, des Aufenthalts und des Gewerbebe-
triebs, welche den Grundsatz der persönlichen Freiheit in den be-
zeichneten Richtungen erst zu einer Wahrheit gemacht haben. Ich
verweise dann auf die gründliche Verbesserung, welche dem Ge-
meinderechte zu Theil geworden ist, — eine Verbesserung, welche,
wenn sie im rechten Sinne und Geist verstanden und im Leben
durchgeführt wird, dem bayerischen Volke die segensreichsten Früchte
tragen muß. —
Es gereicht mir zu großer Befriedigung, daß ich gerade im
gegenwärtigen Zeitpunkte, wo es gilt, die reichen Früchte der