Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vorwort zur vierten Ausflage. 
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Seit dem Erscheinen der dritten Auflage dieses Lehrbuches 
im Jahre 1860 hat das öffentliche Recht des Königreichs Bayern 
tiefgehende Veränderungen erfahren. Die Gesetzgebung hat in 
den letzten 8 Jahren — von 1861 bis 1869 — das nachgeholt, 
was sie in den Fünfziger Jahren versäumt hatte — die Erfüllung 
der Zusagen, welche im Jahre 1848 von der Regierung gegeben 
und vom Volke acceptirt worden waren. — 
Obgleich nun die Gesetze dieser Periode vorzugsweise die 
Staatsverwaltung zu verbessern und mit den Grundgedanken der 
Verfassung in folgerechteren Einklang zu bringen suchten, als 
dieses bis dahin der Fall gewesen war, so haben dieselben doch 
auch das Verfassungsrecht theils unmittelbar theils mittelbar be- 
rührt und erheblich umgestaltet. Ich erinnere nur an das Gesetz 
über die Abkürzung der Finanzperioden, dessen einziger Satz der 
Volksvertretung eine viel entscheidendere und einflußreichere Wirk- 
samkeit verschafft hat, als sie früher üben konnte. Ich nenne die 
Freiheit der Verehelichung, des Aufenthalts und des Gewerbebe- 
triebs, welche den Grundsatz der persönlichen Freiheit in den be- 
zeichneten Richtungen erst zu einer Wahrheit gemacht haben. Ich 
verweise dann auf die gründliche Verbesserung, welche dem Ge- 
meinderechte zu Theil geworden ist, — eine Verbesserung, welche, 
wenn sie im rechten Sinne und Geist verstanden und im Leben 
durchgeführt wird, dem bayerischen Volke die segensreichsten Früchte 
tragen muß. — 
Es gereicht mir zu großer Befriedigung, daß ich gerade im 
gegenwärtigen Zeitpunkte, wo es gilt, die reichen Früchte der
	        
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