Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 35a. Reichsverfassungsurkunde. III. Bundesrat. 101 
III. Wundesrat. ) 32) 
Art. 6. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, 
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, 
Holstein, Nassau und 
Frankfutrtrtt 17 Stimmen führt 
Bahen: „ » 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen 
Mecklenburg-Schwerin 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg . 
Braunschweig.. 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg 
Sachsen-Koburg-Gotha 
Anhalt . .. 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldecckk 
Reuß älterer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lippe 
Lübeck 
Bremen 
Hamburg 
H———sss——. 
# I 
zusammen 58 Stimmen. 35) 
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte 36) zum 
Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamt- 
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 37) 
*) Ueber die Organe der Reichsgewalt s. Seydel, Comm. 84 ff. 
*“) Die verbündeten Souveräne in ihrer Vereinigung sind zur gemein- 
samen Ausübung des Reichsgesetzgebungsrechtes berechtigt. Dieses gemeinschaft- 
liche Gesetzgebungsrecht üben sie im Bundesrate in der Art aus, daß sie ihre, 
von ihnen selbst instruierten Vertreter in der von der Reichsverfassung bestimmten 
Zahl in den Bundesrat entsenden und in demselben durch diese ihre Vertreter 
ihren (d. h. der sonveränen Bundesfürsten) eigenen gesetzgeberischen Willen er- 
klären lassen. Diese Vertreter oder Bevollmächtigten der Souveräne im Bundes- 
rate sind bezüglich der Abstimmung im Bundesrate ausschließlich an die Instruk- 
tionen der betr. Souveräne gebunden. Vgl. oben §§ 9 u. 33; ferner Anm. 102. 
)) Praktisch liegt die Sache so, daß jeder Staat eigentlich nur eine 
Stimme hat, daß aber diese Stimme so vielfach gerechnet wird, als dem betr.
	        
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