8 35a. Reichsverfassungsurkunde. III. Bundesrat. 101
III. Wundesrat. ) 32)
Art. 6.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt,
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und
Frankfutrtrtt 17 Stimmen führt
Bahen: „ »
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg .
Braunschweig..
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhalt . ..
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldecckk
Reuß älterer Linie
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe
Lübeck
Bremen
Hamburg
H———sss——.
# I
zusammen 58 Stimmen. 35)
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte 36) zum
Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamt-
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 37)
*) Ueber die Organe der Reichsgewalt s. Seydel, Comm. 84 ff.
*“) Die verbündeten Souveräne in ihrer Vereinigung sind zur gemein-
samen Ausübung des Reichsgesetzgebungsrechtes berechtigt. Dieses gemeinschaft-
liche Gesetzgebungsrecht üben sie im Bundesrate in der Art aus, daß sie ihre,
von ihnen selbst instruierten Vertreter in der von der Reichsverfassung bestimmten
Zahl in den Bundesrat entsenden und in demselben durch diese ihre Vertreter
ihren (d. h. der sonveränen Bundesfürsten) eigenen gesetzgeberischen Willen er-
klären lassen. Diese Vertreter oder Bevollmächtigten der Souveräne im Bundes-
rate sind bezüglich der Abstimmung im Bundesrate ausschließlich an die Instruk-
tionen der betr. Souveräne gebunden. Vgl. oben §§ 9 u. 33; ferner Anm. 102.
)) Praktisch liegt die Sache so, daß jeder Staat eigentlich nur eine
Stimme hat, daß aber diese Stimme so vielfach gerechnet wird, als dem betr.