Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

102 8 35a. Reichsverfassungsurkunde. III. Bundesrat. 
Art. 7. 
Der Bundesrat beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen 38) und die 
von demselben gefaßten Beschlüsse;39) 
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen 
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,0) 
lern# nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt 
ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze 
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrich- 
tungen hervortreten. 12) 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der 
Beratung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in 
den Art. 5, 37 und 78, 42 4) mit einfacher Mehrheit. Nicht ver- 
tretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach 
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche ge- 
meinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten 
gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 43) 
Bundesstaate nach Art. 6 Stimmen zustehen; so z. B. wird die bayerische Stimme 
sechsfach gerechnet, die preußische I7fach rc. 2c. 
*8) Der Bundesrat hat also das Recht der Initiative; dieses steht auch 
dem Reichstage zu. Vgl. Art. 23 d. Reichs-Verf. u. Anm. 62. 
*) Das Recht der Sanktionierung bezüglich aller vom Reichstage ihrem 
Inhalte nach festgesetzten und genehmigten Gesetze; ferner gehören hieher die 
Bundesratsbeschlüsse, welche auf Anregung oder Beschluß des Reichstags gefaßt 
und resp. erlassen worden sind. Dieselben werden dem Reichstage bei der nächsten 
Sitzungsperiode mitgeteilt. Das Recht der Sanktionierung steht dem Bundesrate 
ausschließlich zu. 
10) Der Bundesrat ist also das (regelmäßige) Verordnungsorgan des 
Reiches und hat diese Verordnungsbefugnis soweit auszuüben, als nicht die Zu- 
ständigkeit der Reichs gesetz gebung in den zur Competenz des Reiches verfassungs- 
mäßig gehörigen Angelegenheiten gegeben ist. 
Vgl. auch als besondere Bestimmung Art. 36 Abs. 3 d. Reichs-Verf. 
Die Publikationen des Bundesrates erfolgen in der Regel in dem (seit 
keich vom Reichsamt des Innern herausgegebenen „Centralblatt des deutschen 
eiches“. 
S. hiezu Seydel, Comm. S. 102 f. 
)) Vgl. z. B. Art. 50 Abs. 2, 53 Abs. 1, 63, 68, durch welche dem 
Kaiser der Erlaß von Verordnungen 2c. verfassungsmäßig zugewiesen ist. 
*) Vgl. Anm. 28 zu Art. 4; ferner Art. 36 Abs. 2 und 3. Ausgenom- 
men von der Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Z. 3 sind die Fälle des Art. 63 
Abs. 3 d. Reichs-Verf. 
(Fa) Ueber Entscheidung der Vorfrage, ob ein Fall des Art. 5, 37 u. 78 
vorliegt, siehe Anm. 101 a. E. zu Art. 78 d. Reichs-Verf. 
*) Hiezu s. Seydel, Comm. 105 und oben Text § 34 S. 87 und § 33 S. 85. 
Bezüglich des Militär-Etats hat Bayern mitzustimmen.
	        
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