110 § 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VI. Zoll= und Handelswesen.
Zollwesen, 70) über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen
Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus
Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers
und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundes-
staaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie
über die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der
gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, 71) Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins 71) und Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 72)
Art. 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus-
geübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.75)
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrates für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 4)
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem
Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt. 75)
*6.) Siehe Anm. 68 und oben § 22: Die Reichseinnahmen.
!) Die Branntweinsteuer ist auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 1887
(Web. 18, 377 ff.) aufs Reich übergegangen (§ 47 dess.). Siehe hierüber unten
§ 83 und Branntweinsteuergesetz in neuer Fassung vom 16./17. Juni 1895 (Reichs-
Ges.-Bl. S. 276—300). Es fällt also bezüglich des Branntweins dieser Vorbehalt
des Abs. II für Bayern hinweg. Ueber bayer. Biersteuer s. § 82: Der Malz-
aufschlag.
!:) Vergl. hiezu Schlußprotokoll von Versailles vom 23. November 1870
Z. X und Art. 5 Z. II 8§8 1—7 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867
(speziell §8 7 in Bezug auf das Besteuerungsrecht der Gemeinden. Ausführ-
liches hierüber s. unten §§ 100 und 101: Die gemeindliche Finanzgewalt und die
gemeindlichen Verbrauchssteuern). Abdruck des genannten Zollvereins-Vertrages
speziell Art. 5. Siehe Pröbst 202 ff. und Web. 7, 39 ff. Weiter vergl. Seydel,
Comm. S. 170 f.
7“) Siehe hiezu oben § 23: Die Erhebung und Verwaltung der Reichs-
einnahmen durch die Einzelstaaten.
Ferner Lab. 2, 919 ff. und Seydel 2, 531.
" 7) Hierüber s. Art. 20 des Zollvereins-Vertrages: „Die den Hauptämtern
beigeordneten Controleure haben von allen Geschäften derselben und den Neben-
ämtern, in Beziehung 2c. Kenntnis zu nehmen 2c. 2c.“ Abgedruckt: Pröbst 214;
eb. 7, 55.
'8) Siehe Art. 7 Abf. 1 Z. 3 und Art. 17 der Reichs-Verf. und oben
Anm. 42 und 53.