112 8 35a-Reichsverfassungsurkunde. VII. Eisenbahnwesen.
die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse
über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach
Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von
den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prü-
fung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe
gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den
Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den
Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich
die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen
dem Bundesrate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Fest-
stellung.
Art. 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli
1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser
Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Art. 7
beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden. 79)
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, un-
beschadet der Landeshoheitsrechte, 30) für Rechnung des Reichs angelegt
oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit
dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 81)
7.) Die noch giltigen Bestimmungen dieses Zollvereinsvertr. nebst Schluß-
protokoll v. 8. Juli 1867 sind abgedruckt in Web. 9, 39—64, wobei das nicht
mehr Giltige im Kleindruck beigefügt ist unter Angabe der aufhebenden Bestim-
mungen, ferner in Bamb. 3, E.-B. S. 25 ff., desgl. Pröbst, Anhang VI S. 200
—216, wobei gleichfalls die durch die Reichs-Verf. 2c. eingetretenen Aenderungen
zu den einzelnen Bestimmungen bemerkt sind. Für die Gemeinden und deren
Finanzwesen ist besonders wichtig Reichs-Ges. v. 27. Mai 1885 Web. 7, 42 Anm.
13, Bamb. 22, 249. Näheres s. unter 88 100 u. 101.
"") Zu bemerken ist, daß hier durch den Wortlaut der Verfassung selbst
die Landeshoheitsrechte der Einzelstaaten, also die Sonveränität derselben aus-
drücklich anerkannt ist (loben Anm. 4).
"1!) Reichs eisenbahnen gibt es in den einzelnen deutschen Bundesstaaten
nicht, nur die elsaß-lothring. Eisenbahnen sind Reichseisen bahnen und werden vom
Reiche unmittelbar verwaltet.