Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

112 8 35a-Reichsverfassungsurkunde. VII. Eisenbahnwesen. 
die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse 
über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach 
Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von 
den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prü- 
fung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe 
gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den 
Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu 
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse 
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den 
Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich 
die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen 
dem Bundesrate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Fest- 
stellung. 
Art. 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 
1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser 
Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Art. 7 
beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden. 79) 
VII. Eisenbahnwesen. 
Art. 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands 
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet 
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch 
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, un- 
beschadet der Landeshoheitsrechte, 30) für Rechnung des Reichs angelegt 
oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit 
dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 81) 
  
  
7.) Die noch giltigen Bestimmungen dieses Zollvereinsvertr. nebst Schluß- 
protokoll v. 8. Juli 1867 sind abgedruckt in Web. 9, 39—64, wobei das nicht 
mehr Giltige im Kleindruck beigefügt ist unter Angabe der aufhebenden Bestim- 
mungen, ferner in Bamb. 3, E.-B. S. 25 ff., desgl. Pröbst, Anhang VI S. 200 
—216, wobei gleichfalls die durch die Reichs-Verf. 2c. eingetretenen Aenderungen 
zu den einzelnen Bestimmungen bemerkt sind. Für die Gemeinden und deren 
Finanzwesen ist besonders wichtig Reichs-Ges. v. 27. Mai 1885 Web. 7, 42 Anm. 
13, Bamb. 22, 249. Näheres s. unter 88 100 u. 101. 
"") Zu bemerken ist, daß hier durch den Wortlaut der Verfassung selbst 
die Landeshoheitsrechte der Einzelstaaten, also die Sonveränität derselben aus- 
drücklich anerkannt ist (loben Anm. 4). 
"1!) Reichs eisenbahnen gibt es in den einzelnen deutschen Bundesstaaten 
nicht, nur die elsaß-lothring. Eisenbahnen sind Reichseisen bahnen und werden vom 
Reiche unmittelbar verwaltet.
	        
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