Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VIII. Post- und Telegraphenwesen. 115 
gesamte Gebiet des deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrs— 
Anstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post— 
und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen 
Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post— 
und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der 
reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über— 
lassen ist. 
Art. 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für das 
ganze Reich gemeinschaftlich. Ausgaben werden aus den gemein- 
schaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die 
Reichskasse. (Abschnitt XII.) 
Art. 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegra- 
phenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die 
Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation 
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qnali- 
fikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen 
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließ- 
liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Tele- 
graphenverwaltungen zu. 
Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltungen sind 
verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese 
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner die 
Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes 
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden 
fungierenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kon- 
troleure) geht für das ganze Gebiet des deutschen Reichs vom Kaiser 
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, 
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen 
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- 
graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech- 
nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen 
fungierenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes- 
regierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
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