Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

116 8 35a. Reichsverfassungsurkunde. VIII. Post- und Telegraphenwesen. 
Art. 51. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für 
allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen 
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen 
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden 
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes 
Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken 
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein 
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen 
jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs 
sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Pro— 
zenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses 
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die 
Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den 
im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf 
ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und 
fließen die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im 
Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse- 
städte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich 
vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, 
daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrich- 
tungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
Art. 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer 
Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor- 
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse 
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das 
Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif- 
bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungs- 
weise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Fest- 
stellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Tele- 
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen 
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit 
seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen
	        
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