Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 35a. Reichsverfassungsurkunde. IX. Marine und Schiffahrt. 117 
Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Postvertrages vom 
23. November 1867 bewendet.) 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil. 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Art. 53. 
Die Kriegsmarines5) des Reichs ist eine einheitliche unter dem 
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung 
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der 
Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften 
eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der 
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus 
der Reichskasse bestritten. 
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs einschließlich 
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste 
im Landesheere befreit, dagegen zum Dienste in der Keiserlichen 
Marine verpflichtet. 
Art. 54.3) 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheit- 
liche Handelsmarine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, 
sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzu- 
stellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes 
abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen 
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- 
schiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. 
Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren 
Ladungen für die Benützung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, 
dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser 
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für 
die Benützung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die 
*) S. hiezu Pröbst, Comm. 93 f., wo der Wortlaut dieses Art. 49 des 
hier erwähnten Postvertrages abgedruckt ist. 
50) Hiezu siehe Anmerkungen bei Pröbst S. 95. Die gesetzliche Regelung 
der, rhltuess= der Kriegsmarine ist den Einzelstaaten völlig entzogen; vgl. auch 
rt. 4 Z. 14. 
"!) S. Pröbst S. 97, ferner oben Anm. 31 zu Ziff. 7 des Art. 4 d. 
Reichs-Verf.
	        
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