8 35a. Reichsverfassungsurkunde. IX. Marine und Schiffahrt. 117
Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Postvertrages vom
23. November 1867 bewendet.)
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53.
Die Kriegsmarines5) des Reichs ist eine einheitliche unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der
Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus
der Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs einschließlich
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste
im Landesheere befreit, dagegen zum Dienste in der Keiserlichen
Marine verpflichtet.
Art. 54.3)
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheit-
liche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs-
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe,
sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzu-
stellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes
abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei-
schiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt.
Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren
Ladungen für die Benützung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden,
dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für
die Benützung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die
*) S. hiezu Pröbst, Comm. 93 f., wo der Wortlaut dieses Art. 49 des
hier erwähnten Postvertrages abgedruckt ist.
50) Hiezu siehe Anmerkungen bei Pröbst S. 95. Die gesetzliche Regelung
der, rhltuess= der Kriegsmarine ist den Einzelstaaten völlig entzogen; vgl. auch
rt. 4 Z. 14.
"!) S. Pröbst S. 97, ferner oben Anm. 31 zu Ziff. 7 des Art. 4 d.
Reichs-Verf.