Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 1. Gründung und Entstehung des Reiches. 3 
18707), dessen Art. XVI den Bestimmungen dieses Proto— 
kolles dieselbe verbindliche Kraft beilegt, wie dem vor— 
stehend genannten Vertrage von Versailles vom gleichen 
Tage. 
4) Vertrag von Berlin d. d. 8. Dezember 1870, nach welchem 
Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem Nord— 
deutschen Bunde und Bayern geschlossenen Vertrage und 
Bayern, soweit dies noch erforderlich war, den zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Baden, Hessen und Württemberg 
abgeschlossenen Verträgen nebst Anlagen, Protokollen und 
Militärkonvention zustimmt. 5) 
5) Auf Anregung des Königs von Bayern wurde ein- 
stimmig vereinbart, daß der deutsche Bund den Namen 
„Deutsches Reich“ erhalte und daß die Ausübung der Präsi- 
dialrechte des Bundes mit Führung des Titels eines 
„Deutschen Kaisers“ 
verbunden werde. 9) 
Die wirkliche Gründung des deutschen Reiches er- 
folgte am 1. Januar 1871 und zwar auch in Beziehung auf 
Bayern. Denn wenn auch der bayer. Landtag erst drei Wochen 
später den Vertrag genehmigte, so enthielt doch der Vertrag selbst die 
Bestimmung, daß er am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll, 
und diese Bestimmung wurde mit genehmigt. 10) 
Am 18. Januar 1871 erfolgte im Spiegelsaale des Schlosses 
zu Versailles die weltbekannte Kaiser-Proklamation vor den 
versammelten deutschen Fürsten und Heerführern und erließ Wilhelm IV., 
König von Preußen, die Proklamation an das deutsche Volk, in 
welcher er die Annahme des Titels eines deutschen Kaisers erklärte. 
Als Wilhelm I. war er der erste Kaiser im neugegrün- 
deten Deutschen Reiche. 
Das neue deutsche Reich ging sofort an eine ordnungsmäßige 
Redaktion seiner Verfassung. Es wurde daher schon dem ersten, am 
21. März 1871 eröffneten Reichstage der Entwurf der Reichsver- 
fassung vorgelegt. Derselbe wurde am 14. April 1871 vom Reichs- 
tage genehmigt und am 16. April 1871 als Reichsgesetz verkündigt. 
Letztgenanntes Reichsgesetz zerfällt in zwei von einander ge- 
treunte Teile: 
a. das Gesetz, betr. die Verfassung des deutschen Reiches oder 
das sog. Publikationsgesetztt), 
)) Reichs-Ges.Bl. 71 S. 23. 
*) Lab. 1, 39 Nr. IV. 
») Lab. 1, 39 Nr. V. 
1o0) Lab. 1, 43. 
*!) Lab. 1, 45. Pröbst, Comm, zur Reichsverfassung 1895 S. 4 ff. Seydel, 
Tomm. zur Reichsverfassung S. 1 f. Web. 8, 744. Bamb. 11, 84. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.