§ 35a. Reichsverfassungsurkunde. XI. Reichskriegswesen. 121
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni-
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils
des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Admini-
stration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile
des deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anord-
nungen für die preußische Armee den Kommandeuren der übrigen
Kontingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das
Landheer und Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzu-
teilen.
Art. 64.
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den
Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offi-
ziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und
alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die
von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei
Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb
des Kontingents ist die Erneuerung von der jedesmaligen Zustimm-
ung des Kaisers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Be-
förderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im preußischen
Heere oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den
Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Art. 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen,
steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen
Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII
beantragt.
Art. 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, er-
neunen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer
Kontingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs
aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und genießen die
damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der
Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten außer den regelmäßigen
Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs
der nötigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mitteilung von
den die betreffenden Truppenteile berührenden Avancements und Er-
nennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht
blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen
Truppenteile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dis-
lociert sind, zu requirieren.