§ 37. Der König. 137
König und die Glieder des kgl. Hauses zum eigenen
Gebrauch einführen, werden die Eingangszölle zwar bei
dem Bezuge bezahlt, aber jederzeit aus der Zollkasse wieder
rückvergütet (Web. 3, 218).
d. Der König ist frei von allen sogen. Staatsgebühren (vgl.
näheres hierüber Seyd. 1, 187 Anm. 9, auch Pfaff, Comm.
zum Gebührengesetz, 3. Aufl. S. 17 Anm. 4). Bezuügl.
der Civilliste s. Art. 3 Z. 2 des Gebührengesetzes von 1892.
e. Der König genießt nach reichs= und landesrechtlichen Be-
stimmungen für sich und seinen Hof volle Freiheit von
Post-= und Telegraphengebühren. Seyd. 1, 187 Anm. 10;
ferner § 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 über die
Portofreiheiten (Web. 8, 150 und 150 Anm. 1); siehe
auch kaiserl. Verordn. vom 2. Juni 1877 (Web. 12, 110)
über gebührenfreie Telegramme.
f. Was die Abgaben an die Gemeinden anbelangt, so ist zu
unterscheiden zwischen den Gemeindeumlagen und den
übrigen gemeindlichen Abgaben. Von letzteren ist der
König und sein Hof (auch das Staatsgut) nicht befreit;
die Gemeindeumlagen sind dagegen vom Könige, vom kgl.
Hofe, kgl. Eigentum (und vom Staatsgute) nur insoweit
zu entrichten, als direkte Steuern bezahlt werden, da nach
Art. 43 Abs. 1 der Gem.-Ordn. „umlageupflichtig alle
diejenigen sind, welche in der Gemeinde mit einer direkten
Steuer angelegt sind, auch wenn sie nicht im Gemeinde-
bezirke wohnen.“ Demnach ist auch die Bestimmung des
Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1 der Gem.-Ordn. eigentlich als
ganz selbstverständlich zu betrachten, da ja der König
keine direkte Haus= und Grundsteuer zu bezahlen hat. (eir.
Seyd. 1, 188 spez. Anm. 13.)
ad 4) Die Familienrechte ") des Königs.
Dieselben sind durch das Familienstatut vom 5. August
1819 geregelt. 10) Diese Familienrechte entspringen den
Verfassungsbestimmungen über die Thron= und Erbfolge, aus
denen sich naturgemäß ergibt, daß der König als oberster
") Seyd. 1, 202 ff.
1o) Kgl. Familienstatut vom 5. Aug. 1819:
Web. 2, 19 ff.; Bamb. 7. Erg.-Bd. 625.
Tit. 1 § 1: das königliche Haus begreift:
a. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem
Descendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters des Kgl. Hauses
durch anerkannte ebenbürtige rechtmäßige Ehen in männlicher Linie
abstammen, #
b. die Gemahlinnen der kgl. Prinzen und ihre Witwen während ihres
Witwenstandes.