Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 37. Der König. 137 
König und die Glieder des kgl. Hauses zum eigenen 
Gebrauch einführen, werden die Eingangszölle zwar bei 
dem Bezuge bezahlt, aber jederzeit aus der Zollkasse wieder 
rückvergütet (Web. 3, 218). 
d. Der König ist frei von allen sogen. Staatsgebühren (vgl. 
näheres hierüber Seyd. 1, 187 Anm. 9, auch Pfaff, Comm. 
zum Gebührengesetz, 3. Aufl. S. 17 Anm. 4). Bezuügl. 
der Civilliste s. Art. 3 Z. 2 des Gebührengesetzes von 1892. 
e. Der König genießt nach reichs= und landesrechtlichen Be- 
stimmungen für sich und seinen Hof volle Freiheit von 
Post-= und Telegraphengebühren. Seyd. 1, 187 Anm. 10; 
ferner § 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 über die 
Portofreiheiten (Web. 8, 150 und 150 Anm. 1); siehe 
auch kaiserl. Verordn. vom 2. Juni 1877 (Web. 12, 110) 
über gebührenfreie Telegramme. 
f. Was die Abgaben an die Gemeinden anbelangt, so ist zu 
unterscheiden zwischen den Gemeindeumlagen und den 
übrigen gemeindlichen Abgaben. Von letzteren ist der 
König und sein Hof (auch das Staatsgut) nicht befreit; 
die Gemeindeumlagen sind dagegen vom Könige, vom kgl. 
Hofe, kgl. Eigentum (und vom Staatsgute) nur insoweit 
zu entrichten, als direkte Steuern bezahlt werden, da nach 
Art. 43 Abs. 1 der Gem.-Ordn. „umlageupflichtig alle 
diejenigen sind, welche in der Gemeinde mit einer direkten 
Steuer angelegt sind, auch wenn sie nicht im Gemeinde- 
bezirke wohnen.“ Demnach ist auch die Bestimmung des 
Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1 der Gem.-Ordn. eigentlich als 
ganz selbstverständlich zu betrachten, da ja der König 
keine direkte Haus= und Grundsteuer zu bezahlen hat. (eir. 
Seyd. 1, 188 spez. Anm. 13.) 
ad 4) Die Familienrechte ") des Königs. 
Dieselben sind durch das Familienstatut vom 5. August 
1819 geregelt. 10) Diese Familienrechte entspringen den 
Verfassungsbestimmungen über die Thron= und Erbfolge, aus 
denen sich naturgemäß ergibt, daß der König als oberster 
") Seyd. 1, 202 ff. 
1o) Kgl. Familienstatut vom 5. Aug. 1819: 
Web. 2, 19 ff.; Bamb. 7. Erg.-Bd. 625. 
Tit. 1 § 1: das königliche Haus begreift: 
a. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem 
Descendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters des Kgl. Hauses 
durch anerkannte ebenbürtige rechtmäßige Ehen in männlicher Linie 
abstammen, # 
b. die Gemahlinnen der kgl. Prinzen und ihre Witwen während ihres 
Witwenstandes.
	        
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