Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 39. Die Reichsverwesung. 139 
Die Krone fällt dem durch die Verfassung Berufenen von selbst 
an. Im Regierungsantritt liegt zugleich die Erklärung über die An- 
nahme der Krone. 
Der Thronfolger succediert in die Staatsgewalt und in alle 
in derselben begriffenen und zu ihr gehörigen Rechte. Die Gesamtheit 
dieser Rechte und Güter, in welche der Thronfolger als solcher ein- 
tritt, heißt die Staatsverlassenschaft (Pözl S. 376), wohl zu 
unterscheiden von der Privatverlassenschaft des letzten Königs, in 
welche eine eigene Erbfolge gegeben ist. S. oben § 37 ad 3 lit. a 
und Pözl S. 377, ferner über „Staatsverlassenschaft" Pözl S. 376 f. 
Weiter s. über ordentliche Thronfolge: Seyd. 1, 190—193 
Pözl § 140; und über außerordentliche Thronfolge Seyd. 1, 193—200 
Pözl § 141. Ueber Regierungsantritt und Eidesleistung Seyd. 1, 
200 f. und Pözl § 143; desgl. über die Entsetzung und Abdankung 
Seyd. 1, 201 f., Pözl § 144; endlich über kgl. Haus= und Fami- 
liengewalt Ausführliches Seyd. 1, 202—223, Pözl § 151. Tit. V. 
des kgl. Familienstatuts vom 5. August 1819 s. Web. 2, 21 f., 
und Bamb. Erg.-Bd. 7, 627 f. 
§ 39. 
Die Reichsverwesung. 12) 
Dieselbe tritt nach § 9 Tit. II der Verf.-Urk. ein: 
a. während der Minderjährigkeit des Monarchen, 13) 
b. wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere 
Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des Reiches 
nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann. 
In diesen Fällen wird nach § 15 l. c. die Regierung im 
Namen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung ge- 
hinderten Monarchen geführt. Alle Ausfertigungen werden in seinem 
Namen und unter dem gewöhnlichen Kgl. Siegel erlassen, alle Münzen 
mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt. 
Der Regent unterzeichnet als „des Königreichs Bayern Verweser“. 
Der Regent übt nach § 17 l. c. während seiner Reichsverwesung 
alle Regierungsrechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders 
ausgenommen sind (vgl. § 18 l. c.). Ferner hat der Regent nach 
Tit. 1 § 3 des Fam.-Statuts auch die Ausübung der Familienrechte, 
welche dem König nach § 2 l. c. als Haupt des kgl. Hauses zu- 
tehen. — 
steh Ueber die wichtige Frage, ob unter der Reichsverwesung 
Verfassungsänderungen vorgenommen werden dürfen, siehe die 
zutreffenden Ausführungen bei Seydel 2. Aufl. Bd. 1, S. 240—248, 
13) Seyd. 1, 223—262. Pözl, Verf. 88 145—147. » · 
U)Nach§1Tit.1XdesFam.-Stat.trittdieVollxährigkertderPrmzeu 
und Prinzessinnen mit dem zurückgelegten 18. Jahre ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.