Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 2. Die rechtliche Natur des Reiches. 5 
vollem Souverenitäts= und Eigentumsrecht besitzen wird.“ Durch 
den definitiven Friedensschluß von Frankfurt a. M. am 10. Mai 1871 
wurden diese Abtretungen bestätigt. 
Staatsrechtlich gehört Elsaß-Lothringen zum Deutschen 
Reich auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871; durch 
Reichsgesetz vom 25. Juni 1873 ist die Reichsverfassung als Ganzes 
vom 1. Januar 1874 ab in Elsaß-Lothringen eingeführt 23). 
Die Insel Helgoland ist durch Staatsvertrag vom 1. Juli 1890 
von England an das Deutsche Reich abgetreten worden. Durch Reichs- 
gesetz vom 15. Dezember 1890 wurde sie ins Reichsgebiet aufgenommen 
und dem preußischen Staate einverleibt 24). (Lauenburg ist durch 
Gesetz vom 23. Juni 1876 mit Preußen vereinigt worden.) Ueber 
die deutschen Schutzgebiete: Angra-Pequena, Kamerun, Togo (West- 
Afrika), Ost-Afrika, Kaiser-Wilhelms-Land, Bismarck-Archipel und 
Salomons-Inseln; die Marschall-, Brown= und Providence-Inseln, so- 
wie die sog. Interessensphären, besonders auch das Deutsch-Englische 
Uebereinkommen vom 1. Juli 1890 und resp. vom 6. April 1886 
über die Abgrenzung der beiderseitigen Interessensphären in Afrika 
und in Neu-Guinea und in der Südsee siehe Laband I, S. 739 ff. 
Diese Schutzgebiete gehören wohl dem Reiche und erstreckt sich 
die Gebietshoheit des Reiches ganz ausschließlich über dieselben; sie 
sind aber nicht inkorporierte Bestandteile desselben, keine Gebiets- 
erweiterungen, sondern nur Zubehörungen zum Reichsgebiete. Sie 
sind daher im Sinne der Reichsverfassung und der Reichsgesetze in 
der Regel als „Ausland“ zu betrachten 5). Jedoch hinsichtlich des 
Verlustes der Staats= und Reichsangehörigkeit durch 10 jährigen un- 
unterbrochenen Aufenthalt im Auslande und hinsichtlich des Verbotes 
der Doppelbesteuerung gelten die Schutzgebiete kraft ausdrücklicher 
gesetzlicher Anordnung als Inland 26). Die Schutzgewalt in den 
deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus 2. 
Ueber Umfang und Art dieser Ausübung, desgl. über die Behörden- 
organisation im Schutzgebiete siehe Laband l. S. 760—767. 
82. 
Die rechtliche Natur des Reiches. 
Nach Laband ist das Reich ein Bundesstaat. Nach Seydel, 
Commentar zur Reichsverfassung 1873, Einl. S. XVI und S. 3 ff. 
  
  
28) Lab. 1, 49. Reichsges.-Bl. 73, S. 161. Web. 10, 45. 
") Web. 20, 483, § 1 1. c.: Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt 
dem Bundesgebiete hinzu. Das Reich erteilt seine Zustimmung dazu, daß die 
Junsel dem preußischen Staate einverleibt wird. 
½) Lab. 1, 755. Pröbst 10. 
:6) § 6, Abs. 3 des Reichsges. vom 15. März 1888, resp. Bek. vom 19. 
März 1888, Web. 18, 769. 
“ ?.) Reichsges. vom 17. April 1886, § 1 (Reichsges.-Bl. 75 und Web. 17, 
708) bezw. vom 15. März 1888, Web. 18, 767.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.