Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 40. Das Staatsgebiet und das Staatsgut. 141 
Masse aus sämtlichen Bestandteilen an Ländern, Leuten, Herrschaften, 
Gütern, Regalien und Renten mit allem Zubehör. Auch alle neuen 
Erwerbungen aus Privat-Titeln, an unbeweglichen Gütern, sie mögen 
in der Haupt- oder Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber 
während seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in den 
Erbgang des Mannsstammes und werden als der Gesamtmasse ein— 
verleibt angesehen. 16) 
Eine Veräußerung von Staatsgebiet, z. B. durch völkerrechtliche 
Verträge kann nur mit Zustimmung der Kammern in Form eines 
Verfassungsgesetzes erfolgen. 
Durch den Beitritt Bayerns zum deutschen Bunde (deutschen 
Reiche) ist das bayerische Staatsgebiet ein Bestandteil des deutschen 
Reichsgebietes geworden und kommen daher ihm einerseits alle die 
Vorteile zu, welche aus diesem Bundesverhältnis hervorgehen, z. B. 
der Schutz seitens des Reiches (nach der Einleitung zur Reichsver- 
fassungsurkunde s. oben § 7 S. 12 f.), andrerseits hat das bayerische 
Staatsgebiet auch die aus der Reichsverfassung und aus den auf ihr 
basierenden Gesetzen 2c. hervorgehenden Lasten zu tragen, z. B. die 
Reichsfestungen Germersheim, Ingolstadt, Neu-Ulm, ferner die Be- 
schränkungen, welchen nach § 1 ff. des auch in Bayern giltigen 
Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871 (Web. 9, 179 ff.) die Be- 
nutzung des Grundeigentums in der nächsten Umgebung der bereits 
vorhandenen, sowie der in Zukunft anzulegenden permanenten Be- 
festigungen unterliegt.) 
In Bezug auf Anlegung neuer Festungen in Bayern sind durch 
Ziff. V des Abschn. III § 5 des Versailler Vertrags (Web. 8, 677) 
besondere Bestimmungen getroffen, besonders dahin, daß Bayern eine 
solche Anlage immer im Wege spezieller Vereinbarung zugestehen 
wird. 
Eine Ausübung von Hoheitsrechten, z. B. der Justizhoheit, 
im bayerischen Staatsgebiete steht auch den anderen deutschen Bundes- 
staaten nur insoweit zu, als eine solche Ausübung ihnen durch Reichs- 
gesetz ausdrücklich gestattet ist. Vergl. § 30 des Gesetzes vom 
21. Juni 1869 über die Rechtshilfe (Web. 8, 176), ferner §§ 167 
und 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 
(Web. 11, 741). # 
Näheres über das Verhältnis Bayerns zum deutschen Reiche 
s. oben §§ 32—34. 
16) Zu den unveräußerlichen Staatsgütern gehören auch die in § 2 Tit. III 
der Verf.-Urk. Ziff. 1—9 genannten Gegenstände. Hiezu siehe das Verfassungs- 
gesetz vom 9. März 1828 „Das Staatsgut betr.“ (Ges.-Bl. S. 5; Döll. 1, 369; 
Web. 2, 399). 
Sämtliche Bestandteile des Staatsgebietes sind gemäß § 3 Tit. III I. c. 
auf ewig unveräußerlich; siehe weiter 88 4—7 Tit. III Verf.-Urk. 
*) Vgl. hiezu Art. 54 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch.
	        
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