Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 149 
Die Adoption hat nicht die Wirkung der Geburt, ver— 
leiht also nicht die Staatsangehörigkeit (8 2 Abs. II d. Ges.). 
2) Durch Legitimation (nicht schon durch Anerkennung der 
Vaterschaft) erwirbt unter den in § 4 des Gesetzes genannten 
Voraussetzungen das uneheliche Kind die (bayerische) Staats- 
angehörigkeit des Vaters, sofern nicht etwa die Mutter ohne- 
dies die bayerische Staatsangehörigkeit bereits zur Zeit der 
Geburt des Kindes besessen und demgemäß das uneheliche 
Kind schon durch seine Geburt nach § 3 des Gesetzes 
gleichfalls diese Staatsangehörigkeit erworben hat. Die 
Legitimation muß aber, um gegebenen Falles den Erwerb 
der bayerischen Staatsangehörigkeit zu erwirken, den desbe- 
züglichen bayerischen landesgesetzlichen Bestimmungen ent- 
sprechen. 
3) Durch Verheiratung mit einem Bayern erwirbt die bisher 
nicht bayerische Frau die bayerische Staatsangehörigkeit, nicht 
aber ihre Kinder aus einer früheren Ehe, auch nicht ihre 
außerehelichen Kinder, sofern nicht Legitimation erfolgt. 
Durch Scheidung der Ehe — selbst dem Bande nach — 
wird diese Staatsangehörigkeit nicht wieder verloren. 
Seyd. 1, 274, 275; Bl. f. adm. Pr. Bd. 31, S. 286. 
4) und 5) Die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Auf- 
nahme oder Naturalisation erfolgt durch eine Urkunde 
und ist mit der Aushändigung dieser Urkunde an die 
betreffende Person perfekt, d. h. mit dem Moment, in welchem 
diese Person die ebengenannte Urkunde wirklich empfängt. 
Mit diesem Empfange ist der Betreffende bayerischer 
Staatsangehöriger selbst dann, wenn die Ausstellung der 
“ie auf irrigen Voraussetzungen beruht. (Seyd. 1, 
Ausgestellt wird diese Urkunde auf Ansuchen und zwar 
durch die kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, welche 
sie an das kgl. Bezirksamt oder den unmittelbaren Magistrat 
des Aufenthaltsortes des Nachsuchenden zur Aushändigung 
an denselben sendet. 4) 
6) Außer durch Aufnahme und Naturalisation wird nach § 9 
des Gesetzes auch durch Anstellung im mittelbaren oder un- 
mittelbaren Staatsdienst die Staatsangehörigkeit erworben. 
Dies gilt sowohl von In= als von Ausländern. Wird ein 
Ausländer im Reichsdienste angestellt, so erwirbt er nach 
§ 9 Abs. II die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes- 
staate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnort hat. Hiezu 
wurde das Gesetz vom 20. November 1873 (Reichs-Ges.-Bl. 
!) Min.-E. vom 9. Mai 1871, „den Vollzug des Gesetzes über die Er- 
werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 
1870 betr.“ Ziff. 2, Web. 9, 6. 
 
	        
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