8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 149
Die Adoption hat nicht die Wirkung der Geburt, ver—
leiht also nicht die Staatsangehörigkeit (8 2 Abs. II d. Ges.).
2) Durch Legitimation (nicht schon durch Anerkennung der
Vaterschaft) erwirbt unter den in § 4 des Gesetzes genannten
Voraussetzungen das uneheliche Kind die (bayerische) Staats-
angehörigkeit des Vaters, sofern nicht etwa die Mutter ohne-
dies die bayerische Staatsangehörigkeit bereits zur Zeit der
Geburt des Kindes besessen und demgemäß das uneheliche
Kind schon durch seine Geburt nach § 3 des Gesetzes
gleichfalls diese Staatsangehörigkeit erworben hat. Die
Legitimation muß aber, um gegebenen Falles den Erwerb
der bayerischen Staatsangehörigkeit zu erwirken, den desbe-
züglichen bayerischen landesgesetzlichen Bestimmungen ent-
sprechen.
3) Durch Verheiratung mit einem Bayern erwirbt die bisher
nicht bayerische Frau die bayerische Staatsangehörigkeit, nicht
aber ihre Kinder aus einer früheren Ehe, auch nicht ihre
außerehelichen Kinder, sofern nicht Legitimation erfolgt.
Durch Scheidung der Ehe — selbst dem Bande nach —
wird diese Staatsangehörigkeit nicht wieder verloren.
Seyd. 1, 274, 275; Bl. f. adm. Pr. Bd. 31, S. 286.
4) und 5) Die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Auf-
nahme oder Naturalisation erfolgt durch eine Urkunde
und ist mit der Aushändigung dieser Urkunde an die
betreffende Person perfekt, d. h. mit dem Moment, in welchem
diese Person die ebengenannte Urkunde wirklich empfängt.
Mit diesem Empfange ist der Betreffende bayerischer
Staatsangehöriger selbst dann, wenn die Ausstellung der
“ie auf irrigen Voraussetzungen beruht. (Seyd. 1,
Ausgestellt wird diese Urkunde auf Ansuchen und zwar
durch die kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, welche
sie an das kgl. Bezirksamt oder den unmittelbaren Magistrat
des Aufenthaltsortes des Nachsuchenden zur Aushändigung
an denselben sendet. 4)
6) Außer durch Aufnahme und Naturalisation wird nach § 9
des Gesetzes auch durch Anstellung im mittelbaren oder un-
mittelbaren Staatsdienst die Staatsangehörigkeit erworben.
Dies gilt sowohl von In= als von Ausländern. Wird ein
Ausländer im Reichsdienste angestellt, so erwirbt er nach
§ 9 Abs. II die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes-
staate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnort hat. Hiezu
wurde das Gesetz vom 20. November 1873 (Reichs-Ges.-Bl.
!) Min.-E. vom 9. Mai 1871, „den Vollzug des Gesetzes über die Er-
werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870 betr.“ Ziff. 2, Web. 9, 6.