Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 151 
unten § 45a in Anm. 21 zu § 7; über „Wohnsitz“ nach 
bürgerlichem Gesetzbuch § 7—11 desselben.) Dieser Nach- 
weis wird erbracht durch ein Zengnis der Aufenthalts- 
gemeinde, welches jedoch mit den übrigen Erklärungen der- 
selben verbunden werden kann, 
In dem Gesuche bezw. in der hierüber aufzunehmenden 
Verhandlung ist außer dem Vor= und Zunamen der Stand, 
Gewerbe und Beruf, das Alter und der Geburtsort des Ge- 
suchstellers, dann seiner etwaigen Familienangehörigen, näm- 
lich der Ehefrau und Kinder zu konstatieren und genau an- 
zugeben, auf welche Familienglieder sich die Aufnahme er- 
strecken soll und welche hievon ausgenommen werden. (§ 11 
des Gesetzes.) 
Weiter ist ein Zeugnis der Gemeindeverwaltung der Nieder— 
lassungsgemeinde darüber vorzulegen, daß dieselbe von dem 
ihr nach § 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes zustehenden 
Abweisungsrechte keinen Gebrauch machen wolle oder könne. 
Wird dieses Zeugnis nicht vorgelegt, so ist das Gesuch so- 
fort der betr. Gemeindeverwaltung zur Aeußerung hierüber 
mitzuteilen. 
Endlich ist zu den Akten zu konstatieren, ob nicht sonstige 
Thatsachen vorliegen, auf Grund deren dem Gesuchsteller 
gemäß § 2 oder 3 des Freizügigkeitsgesetzes der Aufenthalt 
untersagt werden könnte. Hierüber sind jedoch nur dann 
Zeugnisse der früheren Aufenthalts= oder Gemeindebehörde 
beizubringen, wenn die Verhältnisse des Gesuchstellers der 
instruierenden Behörde nicht genügend bekannt sind. 
Ueberhaupt haben sich die Behörden aller unnötigen 
Weitläufigkeiten zu enthalten und insbesondere auch von der 
Vorlage von Civilstandszeugnissen dann abzusehen, wenn die 
betr. Angaben des Gesuchstellers glaubhaft erscheinen. Außer- 
dem, d. h. wenn die betr. Angaben nicht in anderer Weise 
glaubhaft gemacht werden können, sind neben den sub a. b. 
und c. genannten gemeindlichen Zeugnissen noch vorzulegen: 
Geburts= und Taufzeugnis resp. standesamtliche Geburts- 
urkunde für alle Personen bezüglich deren die Staatsange- 
hörigkeit nachgesucht wird, ferner sog. Familienstandszengnisse, 
d. h. Zeugnisse über den Stand (ob ledig, verheiratet, ver- 
witwet oder geschieden) der betr. Personen, sowie über deren 
bisherige Heimat und resp. Staatsangehörigkeit. 
Die also vollständig ergänzten Akten sind nach vollendeter 
Instruktion seitens der instruierenden Behörde der vorgesetzten 
kgl. Regierung vorzulegen, von welcher die Aufnahmsurkunde 
auszustellen ist. 
Bei Reichsangehörigen darf aber die Aufnahme 
weder von dem Nachweise über den Erwerb der Heimat in
	        
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