8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 151
unten § 45a in Anm. 21 zu § 7; über „Wohnsitz“ nach
bürgerlichem Gesetzbuch § 7—11 desselben.) Dieser Nach-
weis wird erbracht durch ein Zengnis der Aufenthalts-
gemeinde, welches jedoch mit den übrigen Erklärungen der-
selben verbunden werden kann,
In dem Gesuche bezw. in der hierüber aufzunehmenden
Verhandlung ist außer dem Vor= und Zunamen der Stand,
Gewerbe und Beruf, das Alter und der Geburtsort des Ge-
suchstellers, dann seiner etwaigen Familienangehörigen, näm-
lich der Ehefrau und Kinder zu konstatieren und genau an-
zugeben, auf welche Familienglieder sich die Aufnahme er-
strecken soll und welche hievon ausgenommen werden. (§ 11
des Gesetzes.)
Weiter ist ein Zeugnis der Gemeindeverwaltung der Nieder—
lassungsgemeinde darüber vorzulegen, daß dieselbe von dem
ihr nach § 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes zustehenden
Abweisungsrechte keinen Gebrauch machen wolle oder könne.
Wird dieses Zeugnis nicht vorgelegt, so ist das Gesuch so-
fort der betr. Gemeindeverwaltung zur Aeußerung hierüber
mitzuteilen.
Endlich ist zu den Akten zu konstatieren, ob nicht sonstige
Thatsachen vorliegen, auf Grund deren dem Gesuchsteller
gemäß § 2 oder 3 des Freizügigkeitsgesetzes der Aufenthalt
untersagt werden könnte. Hierüber sind jedoch nur dann
Zeugnisse der früheren Aufenthalts= oder Gemeindebehörde
beizubringen, wenn die Verhältnisse des Gesuchstellers der
instruierenden Behörde nicht genügend bekannt sind.
Ueberhaupt haben sich die Behörden aller unnötigen
Weitläufigkeiten zu enthalten und insbesondere auch von der
Vorlage von Civilstandszeugnissen dann abzusehen, wenn die
betr. Angaben des Gesuchstellers glaubhaft erscheinen. Außer-
dem, d. h. wenn die betr. Angaben nicht in anderer Weise
glaubhaft gemacht werden können, sind neben den sub a. b.
und c. genannten gemeindlichen Zeugnissen noch vorzulegen:
Geburts= und Taufzeugnis resp. standesamtliche Geburts-
urkunde für alle Personen bezüglich deren die Staatsange-
hörigkeit nachgesucht wird, ferner sog. Familienstandszengnisse,
d. h. Zeugnisse über den Stand (ob ledig, verheiratet, ver-
witwet oder geschieden) der betr. Personen, sowie über deren
bisherige Heimat und resp. Staatsangehörigkeit.
Die also vollständig ergänzten Akten sind nach vollendeter
Instruktion seitens der instruierenden Behörde der vorgesetzten
kgl. Regierung vorzulegen, von welcher die Aufnahmsurkunde
auszustellen ist.
Bei Reichsangehörigen darf aber die Aufnahme
weder von dem Nachweise über den Erwerb der Heimat in