Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

156 8 43. Verlust der Staatsangehörigkeit. 
In den in § 15 Abs. II genannten Fällen ist die Ent- 
lassung zu versagen.“) 
Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Erteilung der Ent- 
lassungsurkunde kostenfrei, wenn der Gesuchsteller sofort nach- 
weist, daß er in einem anderen deutschen Bundesstaate die 
Staatsangehörigkeit erworben hat. In den übrigen Fällen 
wird für die Erteilung der Entlassungsurkunden einschließlich 
der Instruktionsverhandlungen (nach Art. 176 des Gebühren- 
gesetzes vom 18. August 1879) eine Gebühr von 3 Mark 
erhoben. 
Ad B. Die gemäß § 20 und 22 des Gesetzes gegebenen Falles zu- 
treffende Entscheidung bleibt dem Kgl. Staatsministerium 
des Innern vorbehalten. 
Ad C. Bayern, welche das deutsche Reichsgebiet verlassen und sich 
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhhalten, 
verlieren dadurch ihre bayerische Staatsangehörigkeit. (Siehe 
§ 21 des Gesetzes.) 9) 
[— Die Wiederverleihung der also verlorenen bayerischen 
Staatsangehörigkeit nach § 21 Abs. IV des Gesetzes steht 
derjenigen Kreisregierung, K. d. J., zu, in deren Bezirk der 
Betreffende zuletzt heimatberechtigt war. (Vgl. Ziff. 10 der 
cit. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Web. 9, 9.) Es ist also 
das diesbezügliche Gesuch beim Kgl. Bezirksamte resp. un- 
mittelbaren Magistrate dieses letzten Heimatsortes einzureichen, 
von dem es in der oben erörterten Weise zu instruieren und 
der Kgl. Regierung vorzulegen ist. —! 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährige 
Verjährung erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die 
unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen 
Kinder, soweit sie sich mit und bei dem Ehemanne 
resp. Vater im Auslande mitbefinden 9) (§ 21 Abs. II 
des Gesetzes) Seyd. 1, 290 f. Für die selbständig im Aus- 
lande sich aufhaltenden Minderjährigen beginnt nach der zur 
Zeit herrschenden Praxis des Kgl. bayer. Verwaltungsgerichts- 
hofes und des Kgl. Staatsministeriums des Innern die 
Frist der Verjährung erst mit dem Tage der erreichten 
Großjährigkeit. 10) Dagegen s. das reichsgerichtliche Erkennt- 
*) Siehe unten §845a, Anm. zu § 15 Abs. I Z. 1 und 3 des Gesetzes 
(Web. 14, S. 650) und § 499: Auswanderung der Militärpflichtigen. 
"*) E.-V.-G.-H. Bd. IV. 483: Uneheliche bei ihrer Mutter befindliche 
Kinder sind in Bezug auf die Bestimmung des § 21 Abs. II des Gesetzes vom 
1. Juni 1870 den ehelichen Kindern gleich zu achten. 
Vgl. hiezu unten § 45a Anm. 100 zu § 21 des Gesetzes. 
10) Min.-E. vom 1. August 1883 Web. 16, S. 334; E.-V.-G.-H. vom 
12. Oktober 1883 Bd. IV, 576: „Der selbständige Verlust der Staatsangehörig- 
keit nach Maßgabe des § 21 Abs. I des Reichs-Ges. vom 1. Juni 1870 tritt nur
	        
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