156 8 43. Verlust der Staatsangehörigkeit.
In den in § 15 Abs. II genannten Fällen ist die Ent-
lassung zu versagen.“)
Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Erteilung der Ent-
lassungsurkunde kostenfrei, wenn der Gesuchsteller sofort nach-
weist, daß er in einem anderen deutschen Bundesstaate die
Staatsangehörigkeit erworben hat. In den übrigen Fällen
wird für die Erteilung der Entlassungsurkunden einschließlich
der Instruktionsverhandlungen (nach Art. 176 des Gebühren-
gesetzes vom 18. August 1879) eine Gebühr von 3 Mark
erhoben.
Ad B. Die gemäß § 20 und 22 des Gesetzes gegebenen Falles zu-
treffende Entscheidung bleibt dem Kgl. Staatsministerium
des Innern vorbehalten.
Ad C. Bayern, welche das deutsche Reichsgebiet verlassen und sich
zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhhalten,
verlieren dadurch ihre bayerische Staatsangehörigkeit. (Siehe
§ 21 des Gesetzes.) 9)
[— Die Wiederverleihung der also verlorenen bayerischen
Staatsangehörigkeit nach § 21 Abs. IV des Gesetzes steht
derjenigen Kreisregierung, K. d. J., zu, in deren Bezirk der
Betreffende zuletzt heimatberechtigt war. (Vgl. Ziff. 10 der
cit. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Web. 9, 9.) Es ist also
das diesbezügliche Gesuch beim Kgl. Bezirksamte resp. un-
mittelbaren Magistrate dieses letzten Heimatsortes einzureichen,
von dem es in der oben erörterten Weise zu instruieren und
der Kgl. Regierung vorzulegen ist. —!
Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährige
Verjährung erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die
unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen
Kinder, soweit sie sich mit und bei dem Ehemanne
resp. Vater im Auslande mitbefinden 9) (§ 21 Abs. II
des Gesetzes) Seyd. 1, 290 f. Für die selbständig im Aus-
lande sich aufhaltenden Minderjährigen beginnt nach der zur
Zeit herrschenden Praxis des Kgl. bayer. Verwaltungsgerichts-
hofes und des Kgl. Staatsministeriums des Innern die
Frist der Verjährung erst mit dem Tage der erreichten
Großjährigkeit. 10) Dagegen s. das reichsgerichtliche Erkennt-
*) Siehe unten §845a, Anm. zu § 15 Abs. I Z. 1 und 3 des Gesetzes
(Web. 14, S. 650) und § 499: Auswanderung der Militärpflichtigen.
"*) E.-V.-G.-H. Bd. IV. 483: Uneheliche bei ihrer Mutter befindliche
Kinder sind in Bezug auf die Bestimmung des § 21 Abs. II des Gesetzes vom
1. Juni 1870 den ehelichen Kindern gleich zu achten.
Vgl. hiezu unten § 45a Anm. 100 zu § 21 des Gesetzes.
10) Min.-E. vom 1. August 1883 Web. 16, S. 334; E.-V.-G.-H. vom
12. Oktober 1883 Bd. IV, 576: „Der selbständige Verlust der Staatsangehörig-
keit nach Maßgabe des § 21 Abs. I des Reichs-Ges. vom 1. Juni 1870 tritt nur