158 8 43. Verlust der Staatsangehörigkeit.
legitimiert, d. h. also nicht ehelich, so bleibt ihre bisherige
Staatsangehörigkeit durch diese Verehelichung unberührt. 12)
ad E. Bei der Verehelichung einer Bayerin mit einem Nichtbayern
wird deren bisherige Staatsangehörigkeit durch die neu er-
worbene ausgehoben.
Dieser Verlust tritt auch bei einer sogen. Putativehe ein.
E.-V.-G.-H. Bd. XII S. 1 spricht aus: die formell gesetz-
mäßig geschlossene Ehe einer bayer. Staatsangehörigen mit
einem Ausländer bewirkt für die Frau den Verlust ihrer
bisherigen Staatsangehörigkeit; hieran wird dadurch nichts
geändert, daß später durch richterliches Urteil die Ehe als
nichtig erklärt wird.
Die Putativehe hat in Bezug auf die gutgläubige Frau
den Verlust ihrer früheren Heimat zur rechtlichen Folge. 13)
Bescheinigungen über Heimat= und Staatsangehörigkeit sind von
den kgl. Bezirksämtern resp. unm. Magistraten zu erteilen gemäß
Min.-E. vom 1. April 1881 (Amtsblatt des kgl. Staats-Min. des
Innern 1881 S. 105 ff.) nach Form. I zum Zwecke des Aufent-
haltes im Auslande d. h. außerhalb des deutschen Reiches, nach Form.
II zum Gebrauche innerhalb des Königreiches; für dieselben Urkunden
„zur Benützung in den übrigen Bundesstaaten“ ist durch Min.-E.
vom 26. Mai 1883 auf Grund Bundesratsbeschluß vom 3. März 1883
das betr. Formular festgestellt: Web. 16, S. 223, Reg. 3, 443.
(S. unten § 45 a Anm. 94 a. E. und 95 zu § 21 des Gesetzes.)
Die Rechtswirksamkeit einer Ein= und Auswanderung richtet sich
nach der Gesetzgebung, welche zu der Zeit giltig war, zu welcher
die betr. Ein- und Auswanderung erfolgte. 14)
12) E. d. V.-G.-H. vom 12. Mai 1890 Bd. XII S. 230: Uneheliche
Kinder folgen ihrer Mutter in einen von ihr durch Verehelichung erworbenen
neuen Staatsverband nicht nach, es sei denn, daß sie durch diese Verehelichung
legitimiert worden wären.
18) S. auch Riedel-Pröbst, Comm. zum Heimatsgesetz 1892 S. 153. Bl.
f. adm. Pr. XXXI S. 286 ferner V.-G.-H. vom 8. Oktober 1886 Bd. 8, 132:
Der Verlust der bayer. Staatsangehörigkeit nach § 6 Ziff. 3 der 1. Beilage zur
Verf.-Urk. trat für eine Bayerin nur im Falle der Rechtsgiltigkeit der von ihr
mit einem Ausländer geschlossenen Ehe ein. Für die Frage der Rechtsgiltig-
keit der Ehe sind in diesem Falle die Gesetze des Staates, welchem der Ehemann
angehört, maßgebend.
Bezüglich der Verehelichung von Bayerinnen nach Oesterreich s. Min.-E.
vom 10. Mai 1855: Web. 4, 700 f. und die daselbst S. 700 Anm. Jangegebene
Min.-E. vom 26. November 1852, 22. November 1855 und 10. März 1862,
ferner bezüglich der Beglaubigung der betreffenden Heiratspapiere s. Min.-E. vom
4. März 1856, 16. April 1856 (Web. 4, 737 f.), sowie Vertrag mit Oesterreich
vom 25. Februar 1880, bes. Art. 3 Web. 14, 341 f.).
!4) Das bayerische Indigenat ging nach dem Edikte vom 26. Mai 1818
durch einen wenn auch noch so langen Aufenthalt im Auslande ohne rechtsförm-
liche Auswanderung nicht verloren, ebensowenig dadurch, daß ein bayer. Staats-
angehöriger sich seiner gesetzlichen Militärpflicht entzog. Durch heimliche Aus-