Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 44. Die Auswanderung. 163 
Eine Beschlagnahme des Vermögens kann jetzt nur mehr in den 
Fällen des § 140 des Reichs-Str.-Ges. bezw. auf Grund eines ge- 
mäß dieses Paragraphen erlassenen Urteils und nur bis zu der dort 
(Abs. II) angegebenen Höhe erfolgen. Die Werbung für fremde 
Militärdienste wird nach § 141 und die rechtswidrige Verleitung zur 
Auswanderung nach § 144 des Reichs-Str.-Ges.-B. bestraft (s. oben 
S. 162). 
Die Rückwanderung ins deutsche Reich ist nach Maßgabe des 
Staatsangehörigkeitsgesetzes, besonders § 21 l. c. (s. oben) zu be- 
handeln. 1) 
Ueber die allenfallsige Militärpflicht der Rückwanderer, sowie 
der Neu-Einwandernden und über die Auswanderung Wehr= und 
Militärpflichtiger 18) speziell s. Näheres unten bei Militärwesen § 499, 
sowie die Min.-E. vom 5. Juni 1871, „die Auswanderung von 
Wehrpflichtigen und Militärpersonen betr.“", welche wegen ihrer ziem- 
lich häufigen Anwendbarkeit in der Praxis in untenstehender An- 
merkung#8) ihrem Wortlaute nach mitgeteilt ist. 
Bl. f. adm. Pr. 21, 141 und 40, 1 ff., ferner unten § 45 a Anm. 
107 bis 118 zum § 21 des Staatsangehörigkeits-Gesetzes. 
18) Reger 1, 291: Verjährung der unerlaubten Auswanderung. 
„ 5, 59: Verletzung der Wehrpflicht durch Auswanderung; Aus- 
wanderung im jugendlichen Alter als Strafausschließ- 
ungsgrund. 
„ 7, 87: Entlassung übungspflichtiger Reservisten aus dem Staats- 
verbande. 
„ 8, 409 und 9, 106: Entlassung Wehrpflichtiger aus dem 
Staatsverbande. 9, 74: Verletzung der Wehrpflicht 
durch unbefugte Auswanderung (zu § 140 Abs. 1 Z. 1 
des Reichs-Str.-Ges.-B.). 
„ 15, 335;: Stempelpflichtigkeit der Bescheinigungen für Wehr- 
pflichtige zum Zwecke der Entlassung aus der deutschen 
Reichsangehörigkeit. 
„ 16, 219: Nachträgliche Einstellung von vor dem vollendeten 
17. Lebensjahre ausgewanderten, demnächst nach 
Deutschland zurückgekehrten Reichsangehörigen in den 
Militärdienst. 
# 
Bayer. Min.-E. vom b. Juni 1871: die Auswanderung von Wehrpflichtigen 
und Militärpersonen betr. (Web. 9, 29): 
Bezüglich der Auswanderung von Wehrpflichtigen und Militärpersonen 
ergeht im Hinblicke auf die einschlägigen Bestimmungen des (nord= deutschen 
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsan- 
gehörigkeit vom 1. Juni 1870 nachstehende Entschließung: 
1) Nach § 15 Abs. 1 des allegirten Gesetzes ist jedem Staatsangehörigen 
die Entlassung zu erteilen, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bun- 
desstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. 
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf jene Staatsangehörigen, welche 
in Bayern bereits wehrpflichtig geworden sind oder der Armee angehören. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Instruktion solcher Ent- 
lassungsgesuche zu pflegen und, nach erfolgter Ausstellung der Entlassungs- 
Urkunde durch die vorgesetzte Kreisregierung, die einschlägige Heeres-Abteilung, 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.