8 44. Die Auswanderung. 163
Eine Beschlagnahme des Vermögens kann jetzt nur mehr in den
Fällen des § 140 des Reichs-Str.-Ges. bezw. auf Grund eines ge-
mäß dieses Paragraphen erlassenen Urteils und nur bis zu der dort
(Abs. II) angegebenen Höhe erfolgen. Die Werbung für fremde
Militärdienste wird nach § 141 und die rechtswidrige Verleitung zur
Auswanderung nach § 144 des Reichs-Str.-Ges.-B. bestraft (s. oben
S. 162).
Die Rückwanderung ins deutsche Reich ist nach Maßgabe des
Staatsangehörigkeitsgesetzes, besonders § 21 l. c. (s. oben) zu be-
handeln. 1)
Ueber die allenfallsige Militärpflicht der Rückwanderer, sowie
der Neu-Einwandernden und über die Auswanderung Wehr= und
Militärpflichtiger 18) speziell s. Näheres unten bei Militärwesen § 499,
sowie die Min.-E. vom 5. Juni 1871, „die Auswanderung von
Wehrpflichtigen und Militärpersonen betr.“", welche wegen ihrer ziem-
lich häufigen Anwendbarkeit in der Praxis in untenstehender An-
merkung#8) ihrem Wortlaute nach mitgeteilt ist.
Bl. f. adm. Pr. 21, 141 und 40, 1 ff., ferner unten § 45 a Anm.
107 bis 118 zum § 21 des Staatsangehörigkeits-Gesetzes.
18) Reger 1, 291: Verjährung der unerlaubten Auswanderung.
„ 5, 59: Verletzung der Wehrpflicht durch Auswanderung; Aus-
wanderung im jugendlichen Alter als Strafausschließ-
ungsgrund.
„ 7, 87: Entlassung übungspflichtiger Reservisten aus dem Staats-
verbande.
„ 8, 409 und 9, 106: Entlassung Wehrpflichtiger aus dem
Staatsverbande. 9, 74: Verletzung der Wehrpflicht
durch unbefugte Auswanderung (zu § 140 Abs. 1 Z. 1
des Reichs-Str.-Ges.-B.).
„ 15, 335;: Stempelpflichtigkeit der Bescheinigungen für Wehr-
pflichtige zum Zwecke der Entlassung aus der deutschen
Reichsangehörigkeit.
„ 16, 219: Nachträgliche Einstellung von vor dem vollendeten
17. Lebensjahre ausgewanderten, demnächst nach
Deutschland zurückgekehrten Reichsangehörigen in den
Militärdienst.
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Bayer. Min.-E. vom b. Juni 1871: die Auswanderung von Wehrpflichtigen
und Militärpersonen betr. (Web. 9, 29):
Bezüglich der Auswanderung von Wehrpflichtigen und Militärpersonen
ergeht im Hinblicke auf die einschlägigen Bestimmungen des (nord= deutschen
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsan-
gehörigkeit vom 1. Juni 1870 nachstehende Entschließung:
1) Nach § 15 Abs. 1 des allegirten Gesetzes ist jedem Staatsangehörigen
die Entlassung zu erteilen, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bun-
desstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf jene Staatsangehörigen, welche
in Bayern bereits wehrpflichtig geworden sind oder der Armee angehören.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Instruktion solcher Ent-
lassungsgesuche zu pflegen und, nach erfolgter Ausstellung der Entlassungs-
Urkunde durch die vorgesetzte Kreisregierung, die einschlägige Heeres-Abteilung,
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