8 44. Die Auswanderung. 165
der untenstehenden Anmerkung 20) abgedruckten Vertrages zwischen
Bayern und den Vereinigten Staaten Nordamerikas vom 26. Mai
1868 nebst Protokoll hiezu vom gleichen Tage und der hiezu er-
lassenen Min.-Bek. vom 30. September 1868, wozu wir bemerken,
daß ein ganz ähnlicher Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von
Nordamerika und dem Norddeutschen Bunde unterm 22. Februar 1868
abgeschlossen worden ist, welcher — jedoch ohne Schlußprotokoll —
im Bundes-Ges.-Bl. 1868 S. 228 ff. publiziert wurde.
Den Ortsbehörden ist dringend zu empfehlen, Auswanderungs-
lustige auf die obenerwähnten amerikanischen Auswanderungsvorschriften,
welche von den Vereinigten Staaten in den Jahren 1880, ferner 1890
und 1891 erlassen worden sind, desgleichen auf alle sonstigen ein-
schlägigen Bestimmungen aufmerksam zu machen 16) und denselben mit
Belehrung — speziell auch über die Bedeutung und Auslegung des
mehrgenannten Vertrages mit Nordamerika vom 26. Mai 1868 20) —
pflichtigen Waffendienst-Unwürdigen tritt außer Wirksamkeit. Solche Wehr-
pflichtige unterliegen in dieser Richtung lediglich den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen. Die erfolgte Entlassung ist jedoch in jedem Falle von der
Distriktsverwaltungsbehörde dem betreffenden Landwehrbezirks-Kommando be-
kannt zu geben.
Dieses unter Hinweisung auf die vom kgl. Staatsministerium des Innern
zum Vollzuge des Eingangs erwähnten Gesetzes bereits unterm 9. vor. Mts.
an die kgl. Regierungen, Kammern des Innern erlassene, in den Kreisamts-
blättern veröffentlichte Entschließung Nr. 4756 zur Wissenschaft und Darnach-
achtung. — (Letztgen. Entschl. vom 9. Mai 1871 s. Web. 9, 6 ff.)
Siehe hiezu weiter § 27 und § 110 Ziff. 2 der Wehrordnung vom
19. Jannar 1889; ferner Bl. f. adm. Pr. 26, 389 ff.: Aanseh’ordnn eines
Wehrpflichtigen.
19) Reg. 2, 115: Förderung der Auswanderung durch Zuschüsse aus den Ge-
meindekassen.
„ 4, 249: Mittel gegen widerrechtliche Auswanderung, speziell gegen
hierauf bezüglichen Vertragsbruch des Gesindes und der
ländlichen Arbeiter.
6, 147 f.: Auswanderung hilfsbedürftiger Personen nach Amerika.
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20) Vertrag mit Nordamerika
vom 26. Mai 1868.
Art. J.
Angehörige des Königreichs Bayern, welche naturalisierte Staatsangehörige
der Vereinigten Staaten von Amerika geworden sind und fünf Jahre lang un—
unterbrochen in den Vereinigten Staaten zugebracht haben, sollen von Seite
Bayerns als amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt werden.
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika,
welche naturalisierte Augehörige des Königreichs Bayern geworden sind und fünf
Jahre lang ununterbrochen in Bayern zugebracht haben, von den Vereinigten
Staaten als Angehörige Bayerns erachtet und als solche behandelt werden.
Die bloße Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen oder des
andern Teiles werden zu wollen, soll in Beziehung auf keinen der beiden
Teile die Wirkung der Naturalisation haben.