Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

166 § 44. Die Auswanderung. 
thunlichst zur Seite zu stehen. (Siehe über diesen Vertrag auch Bl. 
f. adm. Pr. 19, 104.) 
Art. II. 
Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei etwaiger Rückkehr 
in das Gebiet des andern Teils wegen einer nach den Gesetzen des letztern mit 
Strafe bedrohten Handlung, welche er vor seiner Auswanderung verübt hat, zu 
Untersuchung und Strafe gezogen werden können, sofern nicht nach den bezüglichen 
Gesetzen seines ursprünglichen Vaterlandes Verjährung oder sonstige Straflosigkeit 
eingetreten ist. 
Art. III. 
Der Vertrag zwischen dem Königreiche Bayern einerseits und den Ver- 
einigten Staaten von Amerika andererseits wegen der in gewissen Fällen zu ge- 
währenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, welcher am 
12. September 18537) abgeschlossen worden ist, bleibt unverändert fortbestehen. 
Art. IV. 
Wenn ein in Amerika naturalisierter Bayer sich wieder in Bayern nieder- 
läßt, ohne die Absicht, nach Amerika zurückzukehren, so soll er als auf seine Na- 
turalisation in den Vereinigten Staaten Verzicht leistend erachtet werden. 
Ebenso soll ein in Bayern naturalisierter Amerikaner, wenn er sich wieder 
in den Vereinigten Staaten niederläßt, ohne die Absicht, nach Bayern zurückzu- 
kehren, als auf seine Naturalisation Verzicht leistend erachtet werden. 
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen werden, wenn 
der Naturalisierte des einen Teils sich länger als zwei Jahre in dem Gebiete des 
andern Teils aufhält. Art. V 
rt. V. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach dem Austausch der Ratifikationen 
in Kraft und hat für zehn Jahre Giltigkeit. 
Wenn kein Teil dem andern sechs Monate vor dem Ablauf dieser zehn 
Jahre Mitteilung von seiner Absicht macht, denselben dann aufzuheben, so soll er 
ferner in Kraft bleiben bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem einer der 
contrahierenden Teile dem andern von einer solchen Absicht Kenntnis gegeben. 
Art. VI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden von Seiner Majestät dem 
Könige von Bayern und von dem Präsidenten unter und mit Genehmigung des 
Senats der Vereinigten Staaten und die Ratifikationen sollen zu München inner- 
halb zwölf Monaten vom heutigen Datum ausgewechselt werden. Zur Urkund 
dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und besiegelt. 
München, den 26. Mai 1868. 
Protokoll. 
Verhandelt München, den 26. Mai 1868. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer 
hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Staatsangehörigkeit derjenigen 
Personen, welche aus Bayern in die Vereinigten Staaten von Amerika und aus 
den Vereinigten Staaten von Amerika nach Bayern auswandern, zu unterzeichnen, 
bei welcher Gelegenheit folgende den Inhalt dieses Vertrages näher feststellende 
und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt wurden: 
I. Zu Art. I des Vertrages. 
1) Nachdem die Kopulative „und“ gebraucht ist, versteht es sich von selbst, 
daß nicht die Naturalisation allein, sondern ein dazukommender fünfjähriger un- 
unterbrochener Aufenthalt erforderlich ist, um eine Person als unter den Vertrag 
*) Web. 4, 596 ff.
	        
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