§ 44. Die Auswanderung. 169
Solche Veröffentlichungen sind erfolgt durch Min.-E. vom 24. März
1885; 6. April 1885; 6. August 1888; 28. August 1888;: 3. Oktober
1888. (S. die betr. M.-Bl. 1885 und 1888.)
Die Nachsteuer ist unten bei den Steuern § 81 behandelt.
Zur allenfallsigen weiteren Orientierung über Ein= und Aus-
wanderung, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit s. auch noch
die Behandlung dieser Materie in:
Krais 1, 138 ff.,
Pechmann-Brettreich 1, 120—122,
Stadelmann-Wachter S. 123—128,
ferner in folgenden Zeitschriften:
a. Blätter für admin. Praxis:
Bd. 1, 70 ff.: Das Heimatrecht zurückgekehrter Auswan-
derer,
3, 177 ff.: Das Auswanderungsrecht; 3, 227, 270;
ferner 3, 337: Zur Lehre vom Verlust des Indi-
genates und von der Auswanderung,
4, 85 und 240: Verlust der Ansässigkeit durch Aus-
wanderung,
5, 44 f.: Das Recht der Auswanderung,
6, 360 — 416: Vorschriften über Auswanderung 1856.
Dieser ausführliche Artikel behandelt zugleich
auch die bezüglich der einzelnen Staaten, in welche
oder nach welchen die Auswanderung stattfindet, zu
beachtenden Vorschriften.
9, 394: Verlust des Indigenates durch Auswanderung,
18, 78: Verlust des Indigenates durch heimliche Aus-
wanderung,
18, 273, 276, 281: Aus= und Einwanderung. All-
gemeine Begriffe, Erfordernisse und Wirkungen,
18, 289 ff.: Bemerkungen zur Min.-Vorschr. vom 2.
Februar 1868 über Behandlung der Auswander-
ungsgesuche,
19, 104: Der Vertrag vom 26. Mai 1868 über die
Staatsangehörigkeit der wechselseitigen Einwanderer
zwischen Bayern und Nordamerika,
137: Einfluß der Reichsgesetzgebung auf das bayer.
Verwaltungsrecht in Bezug auf Auswanderung,
22, 399: Heimat einer zurückgekehrten Auswanderer-
familie,
25, 349: Uebernahme eines ausgewanderten vormaligen
Staatsangehörigen nach dem Gothaer Vertrag,
26, 389: Auswanderung eines Wehrpflichtigen,
26, 401: Rückwanderung aus Nordamerika,
30, 70: Heimat eines Kindes bei Auswanderung der
außerehelichen Mutter,
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