845. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid. 177
zum wirklichen Schullehrer abzuleisten ist, insofern nicht diese
Vereidigung schon srüher aus einer von der dienstlichen
Stellung unabhängigen Veranlassung erfolgt ist.
f. Nach Art. 4 und 5 des Landtagswahlgesetzes vom 4. Juni
1848 bezw. vom 21. März 1881 (Web. 14, 738 und 739)
ist auf Verlangen jedem Wahlberechtigten (also jedem Staats-
angehörigen), welcher volljährig ist und dem Staate seit min-
destens 6 Monaten eine direkte Steuer zahlt und welchem
nicht die Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 l. c. ent-
gegenstehen, der Verfassungseid abzunehmen.
g. Ueber Ableistung des Verfassungseides beim Heere resp. Be-
eidigung des Heeres auf die Verfassung bezw. die Eidesformel
für die Verpflichtung des bayerischen Heeres bestimmt die A. E.
vom 9. Juni 1852 (Web. 4, 475 f.) und Abschn. III § 5
Nr. IV des Verf.-Vertrags (Web. 8, 677).
h. Ueber Beeidigung der Zollgrenzwach-Mannschaft auf die Ver-
fassung s. Web. 1, 711 Anm. f
i. Ueber Ableistung des Verfassungseides seitens der Gendarmerie-
Mannschaften s. Krais 2, 58.
k. Endlich ist durch Min.-E. vom 7. Jannar 1874 (Web. 9,
754) angeordnet, daß bayerischen Staatsangehörigen, welche
sich außerhalb Bayerns befinden, der Staatsbürgereid in der
Regel erst nach ihrer Rückkehr nach Bayern abzunehmen ist.
Bestrittene Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in Bezug auf
„Berechtigung und Verpflichtung zur Ableistung des Verfassungs-
(Staatsbürger-) Eides“ sind durch Art. 8 Ziff. 2 des Gesetzes über den
Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 als Verwaltungs-
rechtssachen erklärt, in welchem die unmittelbaren Stadtmagistrate
resp. kgl. Bezirksämter in erster Instanz zu entscheiden haben. Be-
schwerden gegen deren Entscheidungen gehen unmittelbar vor den kgl.
Verwaltungsgerichtshof, welcher solchen Falles in zweiter und letzter
Instanz entscheidet. Beim Streite über Berechtigung ist zuständig
die Behörde des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes, beim Streite
über die Verpflichtung diejenige der Heimat desjenigen, über dessen
Eidesleistung Differenz besteht.
Die Eidesleistung selbst kann nicht direkt erzwungen werden.
(Seyd. 1, 297 Anm. 26.) Im Uebrigen s. über Verfassungseid:
Krais 1, 16 und 143 f. und 3, 231.
Pechmann-Brettreich: 1, 123, 153, 356 und 2, 562.
Geib (für die Pfalz) 1 § 36 S. 163.
Stadelmann-Wachter S. 561.
Grill, Staatsbürger S. 134.
Wohl zu unterscheiden von der bayerischen Staatsangehörigkeit ist:
das bayerische Staatsbürgerrecht.)
*) Seyd. 1, 303; Bl. f. adm. Pr. 18, 1 ff. und 117 ff., ferner 21, 152
f.; Pözl, Verf. § 31 und 32.
Pohl, Handbuch. I.4 12