Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

845. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid. 179 
Streitigkeiten über den Besitz des Staatsbürgerrechtes sind Ver- 
waltungsrechtssachen nach Art. 8 Ziff. 2 und Art. 9 Abs. 1 des 
Gesetzes über den kgl. Verwaltungsgerichtshof. 
Zuständig sind in I. Instanz die Distriktsverwaltungsbehörden 
(die Magistrate in unmittelbaren Städten) und zwar diejenige des 
Wohnsitzes oder die der Heimat, je nachdem die Berechtigung oder 
die Verpflichtung zur Ableistung in Frage steht (s. Seyd. 1, 297). 
Das Staatsbürgerrecht geht nach § 10 der I. Verf.-Beilage 
verloren mit dem bayer. Indigenate d. h. mit der bayer. Staats- 
angehörigkeit, 3) ferner durch die ohne kgl. ausdrückliche Erlaubnis 
geschehene Annahme von Diensten oder Gehalten oder Pensionen oder 
Ehrenzeichen einer auswärtigen (nicht blos nichtdeutschen 29) sondern 
auch deutschen) Macht, vorbehaltlich der verwirkten besonderen Strafen 
(vgl. § 14 Abs. II Tit. IV der Verf.-Urk.; ferner § 360 Ziff. 8 des 
Reichs-Str.-Ges.). 
Ueber das Verhältnis der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetze 
vom 1. Juni 1870 zum bayer. Indigenat nach dem Indigenats- 
Edikt der Verfassungsurkunde ist noch zu bemerken: Das bayer. 
Indigenatsedikt hat noch Giltigkeit in folgenden Beziehungen: 
1) Als Voraussetzung zur Ausübung des oben behandelten 
bayerischen Staatsbürgerrechtes, 0) 
2) Sofern es sich um die öffentlich-rechtliche Behandlung von 
Nichtdeutschen (Ausländern) nach § 13 und 15—19 des 
Indigenats-Edikts, ferner 
3) um die nach § 11 des Indigenats-Edikts statuierte Ver- 
pflichtung zum Austritt bayer. Staatsangehöriger aus frem- 
den d. h. nichtbayerischen Diensten handelt, abgesehen von 
den durch §§ 20, 22 und 23 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 
über die Staatsangehörigkeit geregelten Fällen; 81) 
4) sei noch bemerkt, daß § 8 lit. c des Indigenats-Edikts sich 
nur noch auf neu einwandernde Nichtdeutsche (Ausländer) 
bezieht, und sich nach Art. 3 der Reichs-Verf. nicht mehr 
auf deutsche Reichsangehörige beziehen kann. 32) 
28) Vgl. über Verlust des bayer. Indigenates nach dem Indigenats- 
Edikt Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. III, 126 und Bd. IV, 509. (S. oben 
S. 170 Anm. 21.) ç n 
29) Unter auswärtiger Macht ist vorliegenden Falles überhaupt jeder 
nichtbaycrische Staat zu verstehen Bl. f. adm. Pr. XXI S. 153. 
50) Bayer. Indigenats-Edikt § 1: Zum vollen Genusse aller bürgerlichen, 
öffentlichen und Privatrechte in Bayern wird das Indigenat erfordert 2c. 2c. und 
§ 7: Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche man das bayer. 
Staatsbürgerrecht nicht ausüben kann. 
"1) Vgl. § 45 a Anm. 87 und 119, 126 und 127 zu §§ 20, 22 und 23 
des Staatsangehörigkeitsgesetzes. » 
M)UeberVerlustdesbat)e1c.JndigenatsdurchAuswanderungf.Bl.fUI-· 
admin. Praxis 3, 270 und 338; 9, 394. 
127
	        
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