184 845 a. Ges. üb. d. Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit.
8 1.2)
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Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in
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der bayer. Min.-E. vom 9. Mai 1871 „den Vollzug des Staatsange-
hörigkeitsges. betr.“ unter lit. a Abs. 2 und 3, sowie lit. c Abs. 3 be-
stimmt, daß mit Rücksicht auf die bayer. Heimatgesetzgebung bis auf
weiteres verfügt wird, daß Ausländern die Naturalisation in der
Regel nur dann zu erteilen sei, wenn sie nachweisen, daß sie für den
Fall der Naturalisation sofort die Heimat in einer bayer. Gemeinde
erhalten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des kgl. Staatsmin.
d. J. zulässig. Doch ist jedes Ermessen ausgeschlossen und darf die
Naturalisation nicht gewährt werden, wenn die Bedingungen
des § 8 des Gesetzes nicht erfüllt sind. Im Uebrigen s. 88 41 - 43.
g. Was endlich die Zuständigkeit und das Verfahren in vorliegender Sache
anbelangt, so sind nach Art. 8 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. alle
bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in bezug auf „Er-
werbung und Besitz der Bundes= und Staatsangehörigkeit", desgl.
Entlassung aus dem Staatsverbande „Verwaltungsrechtssachen“,
über welche nach Art. 9 Abs. 1 l. c. die Distriktsverwaltungsbehörden
(kgl. Bezirksämter oder unmittelb. Stadtmagistrate, in München die
kgl. Polizeidirektion) in erster der kgl. Verwaltungsgerichtshof, in zweiter
und letzter Instanz entscheiden. S. hierüber oben § 45 am Ende;
ferner auch Grill, Comm. S. 10. Näheres über die Zuständigkeit und
über die bezügl. derselben ergangenen Entscheidungen des kgl. Verw.=
Ger.-Hofes s. unten § 515 und 516: Verwaltungsrechts-Verfahren.
*!) Das Staatsangehörigkeitsgesetz gilt in Elsaß-Lothringen seit 28. Jannar
1873 gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1873 (Web. 9, 682). Die An-
gehörigkeit zu Elsaß-Lothringen heißt offiziell nicht Staats= sondern Landes-
angehörigkeit (v. Elsaß-Lothringen).
In Helgoland ist dieses Gesetz eingeführt durch K. Verordn. vom 19.
März 1891 Art. 1 Ziff. 1 (Web. 20, 557); ferner finden nach § 6 Abs. II auch
1 des Gesetzes vom 19. März 1888 (17. März 1886) über die deutschen Schutz-
gebiete (Web. 18, 769) auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete
Verhältnis der Reichsangehörigkeit die Bestimmungen des Staatsangehörigkeits-
gesetzes, ferner Art. 3 der Reichs-Verf. und § 4 des Wahlges. zum Reichstag
Anwendung, wenn diese Naturalisation an bezw. durch Ausländer, welche in den
Schutzgebieten sich niederlassen, sowie an oder durch Eingeborene erfolgt; weiter
gelten nach § 6 Abs. III I. c. die Schutzgebiete als Inland im Sinne des § 21
des Staats-Angehörigkeits-Ges. Andrerseits kann aber auch der im Schutzgebiete
Naturalisierte ebenso wie der Landesangehörige von Elsaß-Lothringen die Auf-
nahme (nicht Naturalisation, da er eben Reichsangehöriger, Inländer und nicht
Ausländer ist) in jedem anderen Bundesstaate gemäß § 7 des Staatsangehörig-
keitsges. verlangen, wie jeder andere Neichsangehörige (vgl. Cahn S. 13). #
Da nun aber die Schutzgebiete keine Bundesstaaten sind, so ist der im
Schutzgebiete Naturalisierte wohl Reichsangehöriger, aber ohne Staatsangehörig-
keit; es liegt hier eine Ausnahme von der Regel vor, daß die Reichsangehörigkeit
mit der Angehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaate steht und fällt. Durch
diese Ausnahme wird jedoch die genannte Regel für das Gebiet der Bundesstaaten
und das eigentliche und ursprüngliche Bundes= und Reichsgebiet nicht alteriert,
ebensowenig wie dadurch, daß der Angehörige von Elsaß-Lothringen in gleicher
Weise Reichsangehöriger ist, obwohl Elsaß-Lothringen kein Bundesstaat sondern
Reichsland ist. Nachdem — wie oben erwähnt — seit Januar 1873 das
Staatsangehörigkeitsgesetz in Elsaß-Lothringen eingeführt ist, tritt eben die elsaß-
lothringische Landesangehörigkeit an die Stelle der Staatsangehörigkeit im Sinne
des § 1 des Staats-Ang.-Ges.
Vgl. auch oben § 35 a Anm. 14 zu Art. 3 der Reichs-Verf.