Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

184 845 a. Ges. üb. d. Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 
8 1.2) 
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Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in 
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der bayer. Min.-E. vom 9. Mai 1871 „den Vollzug des Staatsange- 
hörigkeitsges. betr.“ unter lit. a Abs. 2 und 3, sowie lit. c Abs. 3 be- 
stimmt, daß mit Rücksicht auf die bayer. Heimatgesetzgebung bis auf 
weiteres verfügt wird, daß Ausländern die Naturalisation in der 
Regel nur dann zu erteilen sei, wenn sie nachweisen, daß sie für den 
Fall der Naturalisation sofort die Heimat in einer bayer. Gemeinde 
erhalten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des kgl. Staatsmin. 
d. J. zulässig. Doch ist jedes Ermessen ausgeschlossen und darf die 
Naturalisation nicht gewährt werden, wenn die Bedingungen 
des § 8 des Gesetzes nicht erfüllt sind. Im Uebrigen s. 88 41 - 43. 
g. Was endlich die Zuständigkeit und das Verfahren in vorliegender Sache 
anbelangt, so sind nach Art. 8 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. alle 
bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in bezug auf „Er- 
werbung und Besitz der Bundes= und Staatsangehörigkeit", desgl. 
Entlassung aus dem Staatsverbande „Verwaltungsrechtssachen“, 
über welche nach Art. 9 Abs. 1 l. c. die Distriktsverwaltungsbehörden 
(kgl. Bezirksämter oder unmittelb. Stadtmagistrate, in München die 
kgl. Polizeidirektion) in erster der kgl. Verwaltungsgerichtshof, in zweiter 
und letzter Instanz entscheiden. S. hierüber oben § 45 am Ende; 
ferner auch Grill, Comm. S. 10. Näheres über die Zuständigkeit und 
über die bezügl. derselben ergangenen Entscheidungen des kgl. Verw.= 
Ger.-Hofes s. unten § 515 und 516: Verwaltungsrechts-Verfahren. 
*!) Das Staatsangehörigkeitsgesetz gilt in Elsaß-Lothringen seit 28. Jannar 
1873 gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1873 (Web. 9, 682). Die An- 
gehörigkeit zu Elsaß-Lothringen heißt offiziell nicht Staats= sondern Landes- 
angehörigkeit (v. Elsaß-Lothringen). 
In Helgoland ist dieses Gesetz eingeführt durch K. Verordn. vom 19. 
März 1891 Art. 1 Ziff. 1 (Web. 20, 557); ferner finden nach § 6 Abs. II auch 
1 des Gesetzes vom 19. März 1888 (17. März 1886) über die deutschen Schutz- 
gebiete (Web. 18, 769) auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete 
Verhältnis der Reichsangehörigkeit die Bestimmungen des Staatsangehörigkeits- 
gesetzes, ferner Art. 3 der Reichs-Verf. und § 4 des Wahlges. zum Reichstag 
Anwendung, wenn diese Naturalisation an bezw. durch Ausländer, welche in den 
Schutzgebieten sich niederlassen, sowie an oder durch Eingeborene erfolgt; weiter 
gelten nach § 6 Abs. III I. c. die Schutzgebiete als Inland im Sinne des § 21 
des Staats-Angehörigkeits-Ges. Andrerseits kann aber auch der im Schutzgebiete 
Naturalisierte ebenso wie der Landesangehörige von Elsaß-Lothringen die Auf- 
nahme (nicht Naturalisation, da er eben Reichsangehöriger, Inländer und nicht 
Ausländer ist) in jedem anderen Bundesstaate gemäß § 7 des Staatsangehörig- 
keitsges. verlangen, wie jeder andere Neichsangehörige (vgl. Cahn S. 13). # 
Da nun aber die Schutzgebiete keine Bundesstaaten sind, so ist der im 
Schutzgebiete Naturalisierte wohl Reichsangehöriger, aber ohne Staatsangehörig- 
keit; es liegt hier eine Ausnahme von der Regel vor, daß die Reichsangehörigkeit 
mit der Angehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaate steht und fällt. Durch 
diese Ausnahme wird jedoch die genannte Regel für das Gebiet der Bundesstaaten 
und das eigentliche und ursprüngliche Bundes= und Reichsgebiet nicht alteriert, 
ebensowenig wie dadurch, daß der Angehörige von Elsaß-Lothringen in gleicher 
Weise Reichsangehöriger ist, obwohl Elsaß-Lothringen kein Bundesstaat sondern 
Reichsland ist. Nachdem — wie oben erwähnt — seit Januar 1873 das 
Staatsangehörigkeitsgesetz in Elsaß-Lothringen eingeführt ist, tritt eben die elsaß- 
lothringische Landesangehörigkeit an die Stelle der Staatsangehörigkeit im Sinne 
des § 1 des Staats-Ang.-Ges. 
Vgl. auch oben § 35 a Anm. 14 zu Art. 3 der Reichs-Verf.
	        
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