§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 187
erwerben eheliche 11) Kinder eines (Nord-) Deutschen die Staatsange-
hörigkeit des Vaters, uneheliche 12) Kinder einer (Nord-) Deutschen die
Staatsangehörigkeit der Mutter. 13)
S. 21 und Gruppe 3), Schweden (Cahn S. 21 und Gruppe 3), Oranje-
Freistaat, San Domingo, Vereinigte Staaten von Nordamerika (Cahn 21
f.), Guatemala, Honduras, Nikaragna, Argentinische Republik, Bolivia,
Brasilien, Chile, Columbien, Eknador, Paraguay, Pern, Uruguay, Venezuela,
San Salvador (Cahn 24).
3. Gruppe: Den im betr. Lande oder Staate gebornen Kindern von
Ausländern wird die Staatsangehörigkeit im Geburtslande verliehen, die-
selben können aber nach erreichter Großjährigkeit sich für die angestammte
Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. ½
Hieher gehören: Frankreich (auch Gruppe 2 und 4), Großbritanien,
Italien (auch Gruppe 4), Luxemburg (auch Gruppe 4), Monako, Nieder-
lande, Portugal, Schweden, Bulgarien, San Salvador, Kongostaat (auch
Gruppe 4), Mexiko (Cahn 24 f.).
4. Gruppe: Die im betr. Lande oder Staate geborenen Kinder haben
das Recht, in dem Jahre nach erreichter Großjährigkeit für die Staats-
angehörigkeit des Geburtslandes zu optieren.
Hieher gehören: Belgien, Frankreich (auch Gr. 2 und 3), Griechenland,
Italien (auch Gr. 3), Luxemburg (auch Gr. 3), Monako (auch Gr. 2),
Rußland, Spanien, Türkei, Kongostaat (auch Gr. 3), Costa Rika, Japan,
Persien. (Cahn 25 ff.)
Ueber die hieraus häufig entstehende doppelte Staatsangehörigkeit und ihre
Folgen, resp. die thunlichste Beseitigung von Kollisionen, s. Cahn 27 f.
Ueber die sog. Kinder unbekannter Eltern, d. h. Kinder, welche im Aus-
lande geboren und nach dortigem Rechte weder vom Vater noch von der Mutter
anerkannt sind, s. Cahn S. 29 f.
11) Welches Kind als „ehelich“ oder als „unehelich“ gilt, bestimmt sich nach
dem Civilrecht. Ckr. bürgerliches Gesetzbuch §8 1591 ff.: „Ein Kind, das nach
der Eingehung der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder
während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der
Frau beigewohnt hat“ 2c. Art. 18 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-B.: Die
eheliche Abstammung eines Kindes wird nach den deutschen Gesetzen beurteilt,
wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist
oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war;
s. ferner Art. 19 I. c. und Cahn S. 28.
i2) Ctr. Anm. 11 und Cahn S. 28 f., außerdem § 1717 des bürgerl.
Ges.-B. und Art. 20 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-B.
12) Wenn die Mutter des unehelichen Kindes später eine andere Staats-
angehörigkeit erwirbt, so folgt das betr. Kind dieser neuen Staatsangehörigkeit
nur dann, wenn es legitimiert wird; ist dies nicht der Fall, behält es seine bis-
herige Staatsangehörigkeit bei (vergl. § 13 Ziff. 4 des Ges.).
Eine Ansnahme hievon tritt nur ein, wenn das außereheliche Kind einer
Mutter, welche auf Grund einer Entlassungsurkunde auswandert, gleichfalls mit
in dieser Entlassungs-Urkunde als Person, auf welche sich die letztere mit er-
streckt, aufgeführt ist. (Vergl. unten Anm. zu § 19, ferner auch Art. 9 Abs. III
des bayer. Heimatges., endlich Cahn S. 30 unter Ziff. 4.)
· Kinder aus nichtigen Ehen gelten als außereheliche, mit Ausnahme der-
jenigen aus sog. Putativehen, soferne nach den Landesgesetzen solche als ehelich
gelten. Vergl. § 1699 ff. des bürgerl. Ges.-B.
" Findelkinder werden als Angehörige desjenigen Staates betrachtet, in welchem
sie geboren resp. aufgefunden worden sind. Hierüber s. Cahn S. 30.