§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 189
5.7)
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Die Verheiratung 16) mit einem (Nord-)Deutschen begründet für
Siehe auch Bl. f. adm. Pr. 31, 284: Das außereheliche Kind einer Oesterreicherin,
welche durch Verehelichung mit einem Bayern das bayerische Indigenat und die
Heimat in einer bayerischen Gemeinde erwirbt, erlangt die bayerische Staatsange-
hörigkeit und die Heimat der Mutter nur dann, wenn es durch diese Verehelichung
legitimiert wird, andernfalls behält es die österreichische Unterthaneneigenschaft bei.
15) Das legitimierte Kind verliert seine bisherige Staatsangehörigkeit, be-
hält dieselbe neben der nunmehr erworbenen des Vaters nicht bei, da die Legiti-
mation die gleiche gesetzliche Wirkung vom Momente ihres Eintrittes an hat wie
die eheliche Geburt. (Vergl. § 13 Ziff. 4 des Ges.)
*) §5 führt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 näher aus.
1o0) Die Verheiratung muß, um die Wirkungen des § 5 des Ges. zu be-
sitzen, den Gesetzen des Landes, welchem der betr. Mann angehört, sowohl in
bürgerlicher als in staatsbürgerlicher Hinsicht entsprechen. Für Bayern kommen
demnach in Betracht:
a. in administrativer polizeilicher Beziehung rechts des Rheins die Be-
stimmungen des Ges. über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom
16. April 1868 in seiner Fassung vom 23. Februar 1872 und speziell
in der Fassung der Novelle vom 17. März 1892 — Art. 7 —; Web.
21, 172 (die Aenderungen vom 17. Juni 1896 beziehen sich nicht
auf Verheiratung) und zwar Art. 33 Abs. I, II und III;
b. in civilrechtlicher Beziehung die Vorschriften des Ges. vom 6. Februar
1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
(Web. 10, 566; Bamb. 13, 157) und zwar für Bayern rechts und
links des Rheins.
Der § 1 des letzteren bestimmt: Die Beurkundung der Geburten, Heiraten
und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standes-
beamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.
Und nach § 41 dieses Ges. kann innerhalb des Gebietes des deutschen
Reiches eine Ehe rechtsgiltig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.
(Siehe hiezu Art. 46 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch und § 1317 des
bürgerl. Ges.-Buches.) Es erwirbt also eine Frau, deren Ehe im Gebiete des
deutschen E lediglich kirchlich geschlossen wurde, die Staatsangehörigkeit des
Mannes nicht.
Ferner darf nach 8, 33 Abs. J des sub a genannten bayerischen Verehe-
lichungsgesetzes die Verehelichung (im rechtsrheinischen Bayern) nur erfolgen auf
Grund eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die
beabsichtigte Eheschließung kein im Verehelichungsgesetz begründetes Hindernis be-
steht. Bis zur Novelle vom 17. März 1892 war eine ohne Erholung dieses Zeug-
nisses abgeschlossene Ehe bürgerlich ungiltig. Hierüber s. Commentar zum Gef.
über Verehelichung, Heimat 2c. v. Riedel-Pröbst 6. Aufl. 1892 S. 212. Durch
Art. 7 der genannten Novelle ist nun an Stelle des bisherigen Abs. II des
Art. 33 1. c. die Bestimmung getreten, daß „der Mangel dieses (Verehelichungs-)
Zeugnisses ohne Einfluß auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe ist".
Nur in Bezug auf die Heimat hat eine ohne dieses Zeugnis abgeschlossene Ehe
für die Ehefrau und die aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legitimierten.
Kinder nicht die Wirkungen einer giltigen Ehe, wohl aber andrerseits für alle
korigen rechtlichen Verhältnisse, also auch für die Erwerbung der Staatsange-
örigkeit.
Demgemäß erwirbt kraft des Gesetzes nunmehr, d. h. seit Novelle vom
17. März 1892, auch die nichtbayerische Frau die Staatsangehörigkeit eines rechts-
rheinischen Bayern durch ihre Verheiratung mit letzterem selbst dann, wenn diese
Ehe ohne das sog. Verehelichungszeugnis des Art. 33 des bayer. Verehelichungs-