Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

192 845a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
Die Aufnahme in Bayern kann demnach jeder Angehörige eines deutschen 
Bundesstaates inkl. der Landesangehörigen von Elsaß-Lothringen verlangen, 
wenn er — (bezüglich der in den Schutzgebieten Naturalisierten wird dies von 
den Motiven zum Gesetze vom 15./19. März 1888 (abgedruckt Cahn S. 202) ver- 
neint, von Cahn selbst bejaht eod. S. 54 und 127 f.) — 
1) sich am Orte seiner Niederlassung in Bayern eine eigene Wohnung 
oder ein Unterkommen zu verschaffen im Stande ist, 
* 1 des Freizügigkeitsges.) 
2) nachweist, daß er die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und — soferne 
er unselbständig (minderjährig rc.) ist, den Nachweis der Genehmigung 
seines Aufnahmsgesuches seitens desjenigen erbringt, unter dessen (väter- 
licher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, 
(§ 2 des Freizügigkeitsges.) 
Hier ist zu beachten, daß nach Art. 37 des Einführungsges. zum 
bürgerl. Ges.-Buch vom 18. August 1896 der § 2 des Freizügigkeits- 
gesetzes folgende Fassung erhält: Wer die aus der Reichsangehörigkeit 
folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nach- 
weis seiner Reichsangehörigkeit und, soferne er unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des 
gesetzlichen Vertreters zu erbringen. Eine Ehefrau bedarf der Geneh- 
migung des Ehemannes, 
3) keinen polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen nach Art. 43 Abs. 1 und 
Art. 45 Ziff. 5, 6 und 9, sowie Art. 46 und 47 des Heimatgesetzes 
vom 16. April 1868 bezw. 23. Februar 1872 unterliegt. 
— [S. unten § 248 über,, Aufenthalt“] —, auch nicht innerhalb der 
letzten 12 Monate in einem Bundesstaate wiederholt wegen Bettels 
oder wegen Landstreicherei bestraft ist, 
(§ 3 des Freizügigkeitsges.) 
[S. ferner Cahn 58 ff. über Aufenthaltsverbot auf Grund von 
Reichsgesetzen (Jesuitengesetz und §§ 23—25 des Reichs-Str.-Ges.-B.), 
richterlichen Erkenntnissen (Bolizeiaufsich und von anderen Landes- 
gesetzen (preuß. und sächs. Landesges.)] 
4) hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen 
Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen oder 
solchen entweder aus eigenem Vermögen bestreiten kann oder von einem 
hiezu verpflichteten Verwandten erhält, 
(§ 4 des Freizügigkeitsges.) 
5) endlich auch nach dem Anzuge in der betr. Gemeinde — und bevor er 
dort die Heimat erworben — nicht eine Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln nachsucht, erhält oder nötig hat: — es müßte denn sein, daß 
diese Notwendigkeit einer Unterstützung wegen einer vorübergehenden 
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 
(§ 5 des Freizügigkeitsges.) 
Den Wortlaut der Bestimmungen der §§ 1—5 des Freizügigkeits- 
gesetzes siehe Web. 7, 118; Bamb. 11, 139; den der Art. 43 und 45 
—49 des bayer. Aufenthaltsgesetzes Web. 7, 234 Anm. 36, 235, 236 
Anm. 39, 237 und 238. Hiezu ist zu bemerken, daß nach Art. 37 des 
Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch der § 2 des Freizügigkeitsges. den 
vorstehend unter Ziff. 2 mitgeteilten Wortlaut enthält. 
Speziell über die Aufnahme von Elsaß-Lothringern s. Cahn 53 f. 
und von den im Schutzgebiete naturalisierten Reichsangehörigen Cahn 
54 und 127. Beide Kategorien haben nach Cahn in dieser Beziehung 
gleiche Rechte wie die übrigen Staatsangehörigen. Bezüglich der in 
Schutzgebieten Naturalisierten ist dies jedoch angesichts der „Motive 
zum Gesetze über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete“ vom 
15./19. März 1888 fraglich. S. oben am Eingang dieser Anm. Abs. 2.
	        
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