Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

200 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
großjährigen Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters bezw. der 
Eltern mit dem resp. den letzteren nur dann, wenn sie in die dem Vater bezw. 
Eltern erteilte Aufnahms= oder Naturalisationsurkunde ausdrücklich aufge- 
nommen sind. 
Bezüglich der Kinder von Witwen siehe außerdem Anm. 42 a, 78, 78a 
und 101 a. 
Die Großjährigkeit tritt nach § 1 des Gesetzes vom 17. Februar 1875 
(Web. 10, 607) mit vollendetem 21. Lebensjahr ein, in gleicher Weise nach § 2 
des bürgerl. Gesetzbuches. 
Den infolge Vollendung des 21. Lebensjahres großjährig Gewordenen 
stehen die für großjährig Erklärten gleich. § 3 des bürgerl. Gesetzbuches. „Ein 
Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des 
Vormundschaftsgerichtes für volljährig erklärt werden. Durch die Volljährigkeits- 
erklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen.“ 
Siehe auch Anm. 24 Abs. 2 über die Zeit der Großjährigkeit in aus- 
ländischen Staaten. 
Nach § 1626 des bürgerl. Ges.-Buches steht das Kind, so lange es minder- 
jährig ist, unter elterlicher Gewalt. 
Nach § 1627 steht die elterliche Gewalt in der Regel dem Vater zu, nach 
8 1684 l. c. dagegen der Mutter, wenn der Vater gestorben oder für tot 
erklärt ist. 
Der Mutter eines unehelichen Kindes steht nach § 1707 l. c. eine elterliche 
Gewalt über das Kind nicht zu. 
?a) Der vorstehende § 11 wird durch den Art. 41 Ziff. I des Einf.-Ges. 
zum bürgerl. Ges.-Buch vom 18. August 1896 (publiziert in Nr. 21 des Reichs- 
Ges.-Bl., ausgegeben am 24. August 1896 S. 604 ff.) aufgehoben und treten an 
seine Stelle folgende Vorschriften: 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insoferne nicht 
dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf 
diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Auf- 
genommenen oder Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Aus- 
genommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
Durch diese Fassung wird die in Anm. 78 und 100 erörterte Streitfrage 
beseitigt, ob die Bestimmungen der §8 11, 19 und besonders 21 Abs. 2 in bis- 
heriger Fassung analog auch auf die minderjährigen Kinder einer Witwe oder auf 
die unehelichen Kinder der Mutter Anwendung zu finden haben. 
Die elterliche Gewalt und die aus ihr folgende gesetzliche Vertretung 
steht zu und zwar bei ehelichen und bei den diesen gleichgestellten legitimierten 
Kindern: 
a. in erster Linie dem Vater nach § 1627 des bürgerl. Ges.-Buches; 
b. in zweiter Linie der Mutter, nämlich dann, wenn der Vater gestorben 
oder für tot erklärt ist, desgl. wenn der Vater die elterliche Gewalt 
verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist, § 1684 l. c., ferner 8 1680. 
Dagegen steht der Mutter eine elterliche Gewalt über das unehe- 
liche Kind nicht zu nach § 1707 l. c. und ist sie zur Vertretung des unehe- 
lichen Kindes nicht berechtigt. ...- . 
Demgemäß erstreckt sich nach dem § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in 
der Fassung des Art. 41 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch die Verleihung 
der Staatsangehörigkeit: . 
1) auf die Ehefrau sowie auf die ehelichen und legitimierten minder- 
jährigen Kinder des Ehemannes resp. Vaters; » 
2) auf die ehelichen und legitimierten minderjährigen Kinder der Witwe; 
desgleichen auch der verheirateten bezw. geschiedenen Mutter, wenn der 
Valer die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe aufgelöst 
worden ist. » 
Dagegen nicht auf die (nichtlegitimierten) unehelichen Kinder der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.