Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 201 
8 12. 
Der Wohnsitz 43) innerhalb eines Bundesstaates begründet für 
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht. 
8 18. 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan 44) nur 41) verloren: 440) 
1) durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 ff.); 
2) durch Ausspruch der Behörde (88 20 und 22); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (8 21);, ) 
Deerz desgleichen auch nicht auf die verheirateten, verwitweten oder geschiedenen 
öchter. 
» Hiezu siehe auch noch 88 2 und 3 des bürgerl. Ges.-Buches über den Ein— 
tritt der Volljährigkeit und resp. die Volljährigkeitserklärung. Vergl. ferner vor— 
stehende Anm. 42. 
“) Ueber „Wohnsitz“ s. §§ 7—11 des bürgerl. Ges.-Buches. Der § 7 
desselben bestimmt: Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an 
diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten 
bestehen. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen 
aufgehoben wird, sie aufzugeben. 
Ueber den Begriff „Niederlassung“ siehe oben Anm. 21 zu § 7 und 
Anm. 25 zu § 8. 
# •) Durch das Wort „fortan“ wird bestimmt angedeutet, daß das Gesetz 
keine rückwirkende Kraft hat. Cahn 111. Die Voraussetzungen, unter welchen das 
Indigenat in den einzelnen deutschen Bundesstaaten vor Inkrafttreten des Reichs- 
gesetzes über die Bundes= und Staatsangehörigkeit verloren ging, sind ausführlich 
erörtert in Cahn S. 192 f. und besonders 194 ff. . 
Speziell für Bayern noch in den Bl. f. adm. Pr. 40, 357 ff. und 
Seyd. 1, 273. 
— 4 zt. a. 
R ie hier aufgeführten Verlustgründe sind also ausschließlich maß— 
gebend, ihre Aufzählung daher eine verrlsigrid (Stehe zaueschl 1 ß 
Da nun der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nicht als Ursache für 
den Verlust der bisherigen mit angeführt ist, so erscheint demnach die Möglichkeit 
des Besitzes mehr facher Staatsangehörigkeit gegeben und ist die Bestimmung des 
§ 6 Ziff. 1 der Beil. I zur bayer. Verf.-Urk., nach welcher das bayer. Indigenat 
auch durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenates ohne be- 
sondere kgl. Bewilligung verloren geht, aufgehoben. 
Ueber die Verträge mit Nord-Amerika s. unten Anm. 105 und oben 
§ 44 Anm. 20 S. 165 ff., ferner Cahn S. 112, über Verlust der Staatsange- 
hörigkeit durch Gebietsabtretungen Cahn 113 f., besonders für Elsaß-Lothringen 
und Helgolond. · 
«")WerjedeStaatsangehörigkeitimJnlandeverlorenhat,rftAusländer 
und kann als solcher gegebenen Falles aus dem Reiche ausgewiesen werden. Hat 
derselbe nun keine ausländische Staatsangehörigkeit erworben, so kann er keinem 
Staate zugewiesen werden. Zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich aus 
solchen Zuständen ergeben können, sind vom deutschen Reiche Uebernahms-Verträge 
auf Rückübernahme solcher ehemaliger Staatsangehöriger abgeschlossen worden mit 
Italien, Dänemark, Oesterreich-Ungarn, Schweiz, Belgien, Rußland; auch gegen- 
über Frankreich geschieht eine solche Rückübernahme ehemaliger deutscher Reichs- 
angehöriger auf Grund der Gegenseitigkeit. Cahn 13 ff. . 
) Siehe Reg. 1, 423: Ueber Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 
durch Aufenthalt und Naturalisation im Auslande. Verhältnis von Vertrag zu
	        
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