Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 203 
g 14. **8) 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs- 
behörde 45) des Heimatstaates 43 4) ausgefertigte Entlassungsurkunde er- 
teilt. 49) 50) 50a) 
Derartige Zeugnisse brauchen nicht beigebracht zu werden von Nupturienten, 
welche solchen Staaten angehören, die durch Vertrag mit dem deutschen Reiche 
bezw. mit einzelnen deutschen Staaten vereinbart haben, daß durch die Verehelich- 
ung die Staatsangehörigkeit des (ausländischen) Mannes auf die (inländische) 
Braut resp. auf die Ehefrau und die in der Ehe geborenen Kinder übergeht. 
Die Zusammenstellung der Staaten, mit welchen derartige Vereinbarungen 
getroffen sind, s. Cahn S. 120; (vgl. auch Anm. 64 Abs. 2). 
Ueber die Verheiratung in den Schutzgebieten s. Cahn 123. Weiteres über 
Verheiratung s. unten 8 250. 
*“) S. Anm. 50 a und Art. 41 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch. 
"“.) In Bayern von der kgl. Kreisregierung Kammer des Innern s. Vollz.= 
Entschl. vom 9. Mai 1871 Ziff. 2 a und 7 (Web. 9, 6, 8, 9). 
S. oben § 45 S. 180 und 181. 
Die diesbezügl. Gesuche sind bei der Distriktsverwaltungsbehörde der 
Heimat des Gesuchstellers anzubringen und von dieser nach Maßgabe der cit. 
Vollz.-Vorschr. vom 9. Mai 1871 zu instruieren und hierauf der kgl. Kreis- 
regierung mit Bericht vorzulegen. 
Zu dieser Sach-Instruktion vgl. auch Grill, Comm. Z. 4—6 zu § 14 
S. 28 und Z. 2 zu § 14 S. 29. 
a) Hat der Betreffende die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundes- 
staaten erworben, so verliert er selbstverständlich seine Reichsangehörigkeit durch 
Entlassung nur dann, wenn er aus allen desbezügl. Einzelstaaten entlassen 
worden ist. 
) Auch die Entlassung ist — ebenso wie Aufnahme und Naturalisation 
— ein reiner Formalakt und wird giltig und rechtswirksam mit dem Momente 
der Aushändigung der Entlassungsurkunde an den Beteiligten. Eine spätere 
Ungiltigkeitserklärung derselben ist daher ausgeschlossen. Vgl. hiezu das in 
Anm. 34 und 40 Gesagte. Ueber die Aushändigung ist ein kurzes Protokoll 
seitens der dieselbe bethätigenden Distriktsverwaltungsbehörde zu errichten. 
*) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli und 29. Dezember 1888 
Bd. X, 340: Gesuche um Entlassung aus dem Staatsverbande können von den 
Kreisregierungen nur nach vorgängiger Verhandlung im verwaltu ngsrecht— 
lichen Senate abschlägig beschieden werden. 
Der Umstand, daß ein solches Gesuch bei der Distriktsverwaltungsbehörde 
des Wohnsitzes statt bei jener der Heimat eingereicht wurde, ist kein genügender 
Grund, um dasselbe bei Prüfung der Notwendigkeit des in § 15 Abs. 2 Ziff. 1 
des Staatsangehörigkeilsges. vorgeschriebenen Zeugnisses der Ersatzkommission als 
nicht verhanden anzusehen. 
zon) Durch Art. 41 Z. II des Einf.-Ges. zum bürgerl. Gesetzbuch vom 
18. August!) 1896 wird nach § 14 folgender § 14 a eingestellt: 
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elterlicher) Gewalt 
oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetzlichen Vertreter nur mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes) beantragt werden. Die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist nicht erforderlich, wenn der 
Vater oder die Mutter!) die Entlassung für sich und zugleich kraft elter- 
licher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis 
eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge 5) für die Person des 
Kindes, so bedarf die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung 
des Beistandes zu dem Antrage auf Entlassung des Kindes.
	        
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