Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

206 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienst— 
pflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 
2) Militärpersonen 56), welche zum stehenden Heere 36) oder zur 
Flotte 56 a) gehören, Offizieren 57) des Beurlaubtenstandes und 
Beamten, 55) bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, 
sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen 
und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie 
zum aktiven Dienste einberufen worden sind. 59) 60) 61) 62) 
8 16.68) 
§ 17. 
Aus anderen4) als aus den in den 88 15 (und 16) bezeich- 
56) Siehe hiezu § 38 lit. A des Reichsmilitärges. vom 2. Mai 1874 
Web. 10, 287. (Begriff der „Militärpersonen“.) 
5* a) Bezügl. der zur Flotte Gehörigen s. § 13 des Ges. vom 9. November 
1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienst Web. 7, 132. 
5*7) S. Grill, Comm. Anm. 16 zu § 15 I. c. S. 31/32 und bayer. Wehr- 
ordnung vom 19. Jannar 1889 § 111 Ziff. 7 und 8. 
55) S. Grill, Comm. Anm. 17 zu § 15 lI. c. S. 32 und Cahn S. 131 
Ziff. 17. Hierunter fallen alle Beamte, bei welchen event. die Staatsangehörig- 
keit durch die Bestallung nach § 9 des Ges. erworben werden kann. 
5°P) S. Grill, Comm. Anm. Nr. 18, 19 und 20 zu § 15 I. c. S. 32. 
Siehe ferner hiezu die Bestimmung in Ziff. 16 § 111 der bayer. Wehrordn. 
vom 19. Januar 1889. Ferner Cahn S. 132 f. Ziff. 19—22. 
"0) Vxgl. weiter zu § 15 Reg. 2, 426: Verweigerung der Paßausfertigung 
wegen gesetzlicher Hindernisse; ferner Min.-E. vom 28. Dezember 1880 (Web. 14, 
650): Die Bestimmung in § 15 Ziff. 1 des Ges. über Staatsangehörigkeit hat 
auf bereits der Reserve angehörige Wehrpflichtige unter keinen 
Umständen, also auch dann nicht Anwendung zu finden, wenn dieselben das 25. 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben 2c. Reservisten sind bezüglich der Aus- 
wanderung den Landwehrmännern gleich zu behandeln. Personen der Landwehr 
zweiten Aufgebotes sind nur verpflichtet, ihre bevorstehende Auswanderung 
bei der Militärbehörde anzuzeigen (Reichs-Ges. vom 11. Februar 1888 § 4 Z. 3 
Web. 18, 710) und verwirken bei Verletzung dieser Pflicht lediglich die Strafe des 
§ 360 Z. 3 des Reichs-Str.-Ges. 
Endlich s. § 2 des Ges. über die Friedenspräsenzstärke vom 3. August 1893 
(Web. 22, 274). 
"1) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Dezember 1885 Bd. 6, 236: 
Für einen übungspflichtigen Ersatzreservisten I. Klasse liegt eine die Genehmigung 
eines Gesuches um Entlassung aus dem bayer. Staatsangehörigkeitsverbande hin- 
dernde Einberufung zum aktiven Dienste nicht erst mit der Zustellung des in 
den Anmerkungen des Ersatzreservescheines ausdrücklich vorbehaltenen speziellen Ein- 
berufungsbefehles, sondern bereits mit der Aushändigung des Ersatzreservepasses 
vor. S. auch Reg. 7, 87 ff. 
*2) S. außer § 360 Ziff. 3 auch § 140 des Reichs-Str.-Ges.--B.: Straf- 
bestimmungen wegen verbotener Auswanderung. Ueber Auswanderung von Mili- 
tärpflichtigen siehe weiter Näheres § 499 unter „Militärangelegenheiten“. 
" ) § 16 ist aufgehoben resp. hinfällig durch Beitritt Bayerns 2c. zum 
deutschen Reiche (vgl. § 9 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871: Einführung 
norddeutscher Bundesgesetze in Bayern Web. 8, 769). 
"41) Hieher ist aus den Motiven (Cahn S. 134) zu bemerken: „Der § 17
	        
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