8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 217
durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. 97) Ihr
Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage. 95)
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er-
streckt sich zugleich auf die Ehefrau 99) und die unter väterlicher Ge-
walt stehenden minderjährigen Kinder, 100) soweit sie sich bei dem
Ehemanne s9) beziehungsweise Vater 100) befinden. 101) 1014)
*5) Zur Unterbrechung der Verjährung bedarf es eines positiven Aktes
desjenigen, gegen welchen die Verjährung läuft. Hiezu ist also Dispositionsfähig-
keit: Großjährigkeit, Zurechnungsfähigkeit unter allen Umständen nötig.
(Vgl. Anm. 91.)
*!) Der in Anm. 96 bezeichnete Willensakt ist die Veranlassung der Ein-
tragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats d. h. eines Generalkonsulats, Kon-
sulats oder Vicekonsulats nach § 2 des Ges. vom 8. November 1867 über die
Bundeskonsulate, desgl. § 12 dess. (Web. 7, 123 und 125). S. hiezu Dienstes-
instruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871 zu § 11 des Gesetzes Abf. 2
(Web. 9, 35).
*) Siehe hiezu v. Seyd. 1, 292 Anm. 72 und 71; ferner Cahn 169 ff.
Ziff. 14 und 15 (Erörterung über Matrikeleintrag und die einschlägige Konsulats-
Instruktion).
Die nicht beim Ehemann, also nicht in der Familiengemeinschaft be-
findliche Ehefrau — gleichviel ob sie sich im Ausland oder Inland aufhält —
fällt nicht unter 8 21 Abs. 2.
Für die Witwe eines im Auslande verstorbenen Ehemannes, welche bis zu
des Letzteren Tod mit ihrem Ehemanne zusammengelebt hat, läuft vom Todestage
ihres Mannes an eine selbständige Verjährungsfrist nach § 21 des Ges.
Siehe über weitere hier in Betracht kommende Fälle, insbes. auch über
Anwendng des § 21 auf Ehefrauen, welche getrennt von ihrem Ehemann leben.
Gesetbtr Hienelbänderung des § 21 Abs. 2 durch das Einf.-Ges. zum bürgerl.
“) a. In dieser Anm. 100 wird die jetzige bisherige Fass
Abs. II zu Grunde gelegt. Die P165 20. K Wasen u. 5n-
bürgerl. Gesetzbuch herbeigeführte Abänderung ist in Anm. 101 a
behandelt.
b. Gegen einen aus väterlicher Gewalt entlassenen Minder-
jährigen läuft die Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 selbständig,
desgl. gegen Großjährige, wenn sie sich auch noch unter väterlicher
Gewalt (ausnahmsweise) befinden.
. Die Frage, ob gegen einen ohne seinen Vater im Auslande befind-
lichen Minderjährigen die Verjährungsfrist des § 21 läuft, ist nach
der bayerischen Praxis und nach Cahn S. 154 ff. Ziff. 8 zu ver-
neinen; dagegen nach dem reichsgerichtl. Erkenntnis vom 4. Februar
1895 (s. hiezu auch Seyd. 1, 289 und 291) zu bejahen. Maßgebend
ist jedoch für die bayer. Behörden zur Zeit die in Art. 91 näher
ausgeführte bayer. Praxis.
Jedenfalls aber läuft die Verjährung selbständig gegen denjenigen
Minderjährigen, welcher sich mit Genehmigung seines Gewalthabers
(Vaters, Vormundes 2c.) allein im Auslande aufhält.
Siehe hiezu weiter Cahn S. 175 Z. 21: „Stirbt der Vater zur
Zeit, als er die Reichsangehörigkeit noch besaß, und bleiben seine
minderjährigen Kinder im Ausland, so beginnt für sie, falls sie
nicht auf Antrag des rechtmäßigen Vormundes bezw. der zustän-