Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 221. 
hörigkeit in dem früheren 109) Heimatstaate wieder verliehen werden, 
auch ohne daß sie sich dort niederlassen. 110) 
(Nord)-Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren haben 111) und demnächst in das 
Gebiet 112) des (Nord-)Deutschen Bundes 112) zurückkehren, 113) erwerben 
Nachweis, daß der Gesuchsteller sofort die Heimat in einer bayerischen Gemeinde 
erhält, soferne ihm die Renaturalisationsurkunde ausgefertigt wird. Doch kann 
das kgl. Staatsministerum des Innern hievon eine Ausnahme gewähren. Vollz.= 
Vorschr. vom 9. Mai 1871 Ziff. 5 lit. a Abs. 2 (Web. 9, 7 und 8), welche hier 
zweifellos gleichfalls Anwendung zu finden hat, da hier faktisch die Naturalisation 
eines Ausländers vorliegt. 
Vergl. Bl. f. adm. Pr. Bd. 40, 5 ff. Siehe auch Cahn S. 184 ff. 
Ziff. 29—31. 
Für die Unterbehörden wird es sich daher in der Praxis empfehlen, zu- 
nächst auf diesem Erfordernis zu bestehen und eventuell auf Ansuchen der Be- 
teiligten die Dispens des kgl. Staatsministeriums zu veranlassen. 
Vergl. Bl. f. adm. Pr. 40, 210 ff., besonders 215 ff.; s. auch Anm. 115. 
4 Nach Min.-E. vom 24. Dezember 1884 (Bl. f. adm. Pr. 40, 6 Anum.) 
sind solche Wiederverleihungs-Urkunden nach § 21 Abs. 4 des Ges. ebenso wie nach 
Abs. 5 gebührenfrei zu behandeln. 
Bezüglich der Naturalisationsurkunden nach § 21 Abs. 4 ist dies gewiß 
an sich nicht richtig, auch bezüglich derjenigen nach § 21 Abs. 5 fraglich; allein 
in der Praxis ist diese Min.-E. vom 24. Dezember 1884 noch giltig, daher zu 
beachten, zumal auch das bayerische Gebührengesetz keinen Gebührensatz für die 
Wiederverleihung der bayerischen Staatsangehörigkeit an ehemalige bayerische 
Staatsangehörige hat. Siehe Seyd. 1, 280 Anm. 85. 
Bezüglich des Formulars der Wiederverleihungsurkunde s. Web. 9, 11. 
))y Ueber den Begriff „Niederlassung“ s. Anm. 21 und Reg. 3, 331 bezw. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1882 Bd. 4, 91. 
**“ Ferner s. zu § 21 Abs. 4: Reg. 7, 79: Naturalisation auch ohne vor- 
gängige Niederlassung; Aushändigung der von einer zuständigen Behörde erteilten 
Naturalisationsurkunde als rechtserzeugender Formalakt, keine Annullierung solcher 
Urkunden durch die Aufsichtsbehörde; rechtliche Prüfung derartiger Verwaltungs- 
akte ohne Rücksicht auf Landesgrenzen. Reg. 7, 225: Ehemalige Deutsche als 
Ausländer; deren Uebernahme auf Grund völkerrechtlichen Vertrages ohne Wirkung 
auf die Staatsangehörigkeit. 
111!) § 21 Abs. 5 behandelt im Unterschiede von Abs. 4 diejenigen ehemaligen 
Reichsangehörigen, welche, nachdem sie ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren haben, wieder zurückkehren, also ihre Nieder- 
lassung im deutschen Reiche wieder nehmen wollen. # 
Diese Rückkehr soll nach Absicht des Gesetzes möglichst wieder erleichtert 
werden. Bei diesen macht es daher auch keinen Unterschied, ob sie eine Staats- 
angehörigkeit im Auslande erworben haben oder nicht: in beiden Fällen müssen 
sie wieder aufgenommen werden, wenn die sonstigen Bedingungen des § 21 Abs. 5 
erfüllt sind. Diese sind: 
u12) a. Die Rückkehr muß ins Gebiet des deutschen Bundes erfolgen, 
also entweder in einen deutschen Bundesstaat oder in die deutschen 
Reichslande Elsaß-Lothringen. Die Schutzgebiete sind nicht „Ge- 
biet“ des Reiches, gelten auch nur als Inland im Sinne des § 21 
des Ges. dann, wenn es sich um den Aufenthalt eines Deutschen 
im Auslande, nicht aber insoweit als es sich um eine Rück- 
kehr ins Bundesgebiet handelt. Bei einer Rückkehr in die 
Schutzgebiete kann die Renaturalisation erfolgen, der Betreffende 
hat aber kein Recht auf dieselbe.
	        
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