238 § 49. Der Adel.
Der fremde d. h. nichtbayerische Adelige kann die Rechte des
bayerischen Adeligen nicht in Anspruch nehmen, wie auch den bayer.
Adel nur ein bayerischer Staatsangehöriger erwerben und resp. besitzen
kann. Mit der bayer. Staatsangehörigkeit geht auch der bayer. Adel
verloren.
Nach § 1 der V. Verf.-Beilage wird der Adel erworben:
a. durch kgl. Verleihung,
b. durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater.
Diesem „adeligen Vater“ oder Großvater, überhaupt Ahnen,
muß aber der Adel auch erst vom Könige verliehen worden sein, so
daß also eigentlich der Adel in seinem Ursprunge nur durch kgl. Ver-
leihung erfolgt; letztere kann sich blos auf die Person des Beliehenen
oder auch auf die Nachkommenschaft desselben erstrecken und dadurch
ergiebt sich der Unterschied zwischen persönlichem und erblichem Adel.
Der persönliche Adel wird erworben durch Verleihung des
Verdienstordens der bayerischen Krone, sowie des Militär-Max-Joseph=
Ordens. 3) Der persönliche Adel erstreckt sich nur noch auf die Ehe-
frau und resp. Witwe des Beliehenen, nicht aber auf die Kinder, auf
letztere auch nicht bei Lebzeiten des Dekorierten; der erbliche Adel
dagegen sowohl auf die Ehefrauen und Witwen, als auch auf die ehe-
liche Nachkommenschaft des Beliehenen inkl. der durch nachfolgende
Ehe Legitimierten.
Die Verleihung des Adels geschieht durch Adelsbriefe. ) Es
kann um dieselbe auch nachgesucht werden. Solche Gesuche 5) sind mit
den Angaben und Bescheinigungen der Personalverhältnisse, der Ver-
dienste des Bittstellers und seiner Familie um den Staat und eines
zum standesmäßigen Auskommen hinlänglichen Vermögens beim kgl.
Staatsministerium des kgl. Hauses einzureichen.
Nach § 6 Abs. I der V. Verf.-Beil. hat der bayerische Adel
fünf Grade:
1) Fürsten,
2) Grafen,
3) Freiherren,
4) Ritter,)
5) Adelige mit dem Prädikate „von“.
Zu der Ritterklasse gehören alle mit dem obengenannten Civil-
und Militär-Verdienstorden begnadigten Inländer, welche nicht vorher
schon einer höheren Adelsklasse einverleibt waren.
Nach § 8 l. c. kann ein bayer. Unterthan nur dann, wenn
*) § 5 Abs. 1 der V. Beil. zur Verf.-Urk. S. auch § 5 Abs. 2 l.
*) §83 Abs. 1 l. c.
5) § 3 Abs. 2 l.c.
") Nach Min.-E. vom 5. November 1877, Web. 1, 539 Anm. 2 haben
die weiblichen Mitglieder der bei der Ritterklasse immatrikulierten Familien ledig-
lich das allgemeine Adelsprädikat „von“ zu führen.