Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 249 
Ausgeschlossen sind: 
1) Personen, welche unter Kuratel stehen oder welchen nach 
Art. 499 und Art. 513 des zur Zeit in der Pfalz gelten- 
den Civilgesetzbuches ein Beistand gerichtlich beigegeben ist, 
2) Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren ge- 
richtlich erklärt ist und zwar während der Dauer dieses 
Verfahrens, 
3) Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung beziehen 
oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der öffentlichen 
Auslegung der Wählerlisten (Art. 7 Abs. 1) bezogen haben, 5) 
4) Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher 
Verurteilung verloren haben, solange dieser Verlust danuert. 
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag 
in die gemeindliche Wählerliste beziehungsweise den betreffenden Aus- 
zug derselben.7) 
Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Urwahlbezirke wählen. 
  
  
d. Wohnsitz in der Gemeinde; weiter muß 
e. der Staatsbürgereid abgeleistet und » 
f. der Eintrag des Betreffenden in die Wählerliste erfolgt, und endlich darf 
g. keiner der Ausschlußgründe nach Art. 5 Abs. 2 I. c. gegeben sein. 
Ueber das Ruhen des Wahlrechtes s. Ziff. II lit. A der Min.-E. vom 
27. Januar 1883 (Web. 16, 100), sowie unten Anm. 9 Ziff. 4 S. 252 ff. 
6) Unter öffentlicher Armenunterstützung ist lediglich die auf Grund des 
Gesetzes vom 29. April 1869 über die Armenpflege gewährte gesetzliche Unter- 
stützung zu verstehen, nicht aber eine Privatunterstützung; auch darf die Anschaff- 
ung von Lehrmitteln oder die Gewährung von Schulgeldfreiheit an Kinder un- 
bemittelter Eltern nicht als öffentliche Armenunterstützung der letzteren erachtet 
erden. 
Sergt nien oben § 11 Anm. 4 S. 29. Bl 
erner siehe über den Begriff · « ützung“ Bl. 
für nn Pr. 35, 16-de griff „Beziehen einer Armenunterstützung 
)Zu Art. 5 gehört § 4 der Vollzugsentschließung vom 2. April 1881: 
§ 4. Die Wahlberechtigung hat drei hentch Vorussetungen: 
1) den Besitz der bayer. Staatsangehörigkeit, 
2) die Volljährigkeit und 
3) die Entrichtung einer direkten Staatssteuer in Bayern seit mindestens 
sechs Monaten. 
Diese drei Voraussetzungen müssen am Anfangstage der öffentlichen 
Auslegung der Wählerliste — also je am 1. Oktober und am 1. April — erfüllt sein. 
Neben den positiven Voraussetzungen bestehen vier Ausschließungsgründe: 
1) die Stellung unter Kuratel oder die gerichtliche Beigabe eines Bei- 
standes nach Art. 499 und 513 des zur Zeit in der Pfalz geltenden 
Civilgesetzbuches, 
2) die gerichtliche Erklärung des Konkurses, für die Dauer des Verfahrens, 
3) der Bezug einer öffentlichen Armenunterstützung zur Zeit der Urwahl 
oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der öffentlichen Auslegung 
der Wählerlisten, #„ 
4) der Verlust der Befähigung zum Wählen infolge strafgerichtlicher Ver- 
urteilung solange dieser Verlust dauert. 
Die Ausübung des Wahlrechtes ist weiterhin bedingt durch den Eintrag 
in die gemeindliche Wählerliste bezw. den betr. Auszug derselben. 
Fernerhin wird zur Wahl niemand zugelassen, der nicht erweislich den
	        
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