258 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
b) Min.-E. vom 27. Januar 1883 (Web. 16, 100 ff.):
Nach Bekanntmachung des kgl. Kriegsministeriums vom 10. Dezember v.
Irs. Nr. 16204b (Verordn.-Bl. S. 546) haben Seine Majestät der König
mit Allerhöchster Entschließung, d. d. Hohenschwangau, den 2. Dezember v. Irs.
hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung
vom 14. Dezember 1872, die Verehelichung der Militärpersonen 2c. betreffend,
sowie des III. Abschnittes des Reichs-Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 Nachstehendes
Allergnädigst zu verfügen geruht:
1) Von den Offizieren und Sanitätsoffizieren à la suite und zur Dispo-
sition gehören zu den Militärpersonen des Friedensstandes:
a. 4 la suite stehende, wenn sie aus einer etatsmäßigen Friedensstelle
Gehalt beziehen oder unter Stellung à la suite auf bestimmte Zeit
— mit oder ohne Gehalt — beurlaubt sind;
b. zur Disposition stehende, wenn sie auf einer etatsmäßigen Friedens-
stelle verwendet sind.
2) Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche, ohne zum Friedensstande zu
gehören, zur aktiven Dienstleistung im Heere zugelassen sind, unter-
stehen für die Dauer dieser Zulassung den Bestimmungen über die
Verhältnisse der aktiven Militärpersonen.
Zufolge dieser Allerhöchsten Bestimmung, welche eine feste Unterlage für
Beurteilung der im III. Abschnitte des Reichs-Mil.-Ges. berührten bürgerlichen
Verhältnisse der Heeresangehörigen bietet, ergeben sich rücksichtlich der
Wahlberechtigung folgende Gesichtspunkte:
J.
Welche von den im § 49 des Reichs-Mil.-Ges. gedachten Militärpersonen
und auf welche Dauer dieselben zum aktiven Heere gehören, besagt § 38 desselben
Gesetzes; über die Angehörigkeit der zur Disposition und à la suite stehenden
Offiziere und Sanitätsoffiziere zum Friedensstande bestimmt die vorstehende Aller-
höchsre Verfügung vom 2. Dezember 1882; für die weder zum Friedens= noch
zum Beurlaubten-Stande gehörigen Offiziere und Sanitätsoffiziere, welche zu
vorübergehender aktiver Dienstleistung im Frieden zugelassen sind, ruht auf die
Dauer dieser Zulassung die Berechtigung zum Wählen ebenso, wie für die zum
aktiven Dienste eingezogenen Personen des Beurlaubtenstandes.
II.
Hinsichtlich der Aufnahme von Militärpersonen in die Wähler-
listen ist zwischen den Wählerlisten für den Landtag und den
Wählerlisten für den Reichstag ein Unterschied dadurch begründet, daß
die ersteren permanente Listen sind, welche halbjährlich revidiert und berichtigt
werden, während die letzteren unmittelbar vor der Reichstagswahl nur für diese
eine Wahl und für etwaige Nachwahlen innerhalb eines Jahres aufgestellt
werden.
A. Wählerlisten für den bayerischen Landtag bereits oben abgedruckt unter
a) Nr. IV Ziffer 4 S. 256.
(B. Wählerlisten für den Reichstag: nicht hieher gehörig. S. oben § 11
25.)
III.
Zu den Landtagswahlen wird nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die
4. Juni 1848
Wahl der Landtagsabgeordneten vom 21.März 1881
welcher erweislich den Verfassun gseid abgeleistet hat. Hinsichtlich der No-
torietät dieser Ableistung seitens Militärpersonen hat es auch fortan bei dem
Schlußsatze der Ziffer V Nr. 4 der Min.-E. vom 24. März 1881 Nr. 4835
(A.-Bl. des kgl. Staats-Ministerium des Innern 1881 S. 61) sein Verbleiben,
dahin lautend:
nur derjenige zugelassen,