Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

268 8§ 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
Ueber die erfolgte ortsübliche Bekanntmachung in den einzelnen Gemeinden 
ist eine gemeindebehördliche Bestätigung zu den Akten zu erbringen. 
8 28. Die Urwahl nimmt ihren Anfang mit der Bildung des aus sieben 
Mitgliedern bestehenden Wahlausschusses. Seine Ernennung ist an eine bestimmte 
Form nicht gebunden. Weder der Wahlkommissär noch der für ihn fungierende 
Stellvertreter kann als Mitglied des Wahlausschusses gewählt werden.““) 
Nach Bildung des Wahlausschusses dürfen, abgesehen von der Ausübung 
der Funktion des Wahlkommissärs und des Wahlausschusses während der Wahl- 
handlung im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden noch Ansprachen gehalten 
werden. 
§ 29. Sobald die sieben Mitglieder des Wahlausschusses ernannt sind, ladet der 
Wahlkommissär dieselben ein, neben ihm an dem zur Abwickelung des Wahl- 
geschäftes bereit gestellten Tisch Platz zu nehmen. 
Dieser Tisch ist so aufzustellen, daß derselbe für die Wahlberechtigten ohne 
Störung des Wahlgeschäftes leicht zugänglich ist. 
§ 30. Der Wahlkommissär bestimmt im Einvernehmen mit dem Wahlausschusse 
ein Mitglied des letzteren zur Führung des durch Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes 
(vergl. unten § 560) vorgeschriebenen Protokolles. 
§ 31. Auf den Tisch, an welchem der Wahlkommissär und der Wahlaus- 
schuß Platz nehmen, wird eine Wahlurne (verdecktes Gefäß) zum Hineinlegen der 
Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung haben sich der Wahl- 
kommissär und die Mitglieder des Wahlausschusses zu überzeugen, daß die Wahl- 
urne leer ist. 
" * 4. Juni 1848 
§ 32. Auf dem Tische ist ein Abdruck des Wahlgesetzes vom . Mär- 1887 März 1881, 
sowie der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften auszulegen. Ebendaselbst ist zur 
Benützung als Stimmzettel geeignet geschnittenes Papier in genügender Menge 
für Wahlberechtigte bereit zu halten. Die Ausfüllung darf jedoch gemäß Art. 24 
Abs. 1 des Gesetzes im Wahllokale nicht erfolgen. ) 
§33. Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Wahlkommissär zu verkünden, 
1) um welche Stunde die Stimmabgabe endet und 2) wann das Ergebnis der- 
selben bekannt gegeben wird, sowie 3) daß, wenn die Wahlhandlung zu keinem 
oder zu keinem vollständigen Ergebnis führen sollte, noch am gleichen Tage eine 
zweite Wahlhandlung stattfinde, welche sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses 
der ersten Wahlhandlung beginnt oder auf einen kurzen Termin später angesetzt 
werden wird. 
§ 34. Sodann beginnt die Stimmabgabe. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt unter Angabe seines 
Namens, sowie seiner Wohnung an den Tisch, an welchem sich der Wahlkommissär 
mit dem Wahlausschusse befindet. 
Wenn der Wahlkommissär (oder auf seine Veranlassung und unter seiner 
Kontrolle der Protokollführer) den Namen in der Wählerliste unter der ange- 
gebenen Wohnung gefunden hat, wenn die Identität festgestellt ist und kein die 
Ausübung des Wahlrechtes hinderndes Moment als vorliegend befunden wird, 
nimmt der Wahlkommissär den Stimmzettel von dem Wähler entgegen und legt 
diesen Zettel uneröffnet in die Wahlurne. 
Der Wahlkommissär (oder auf seine Veranlassung und unter seiner Kontrolle 
der Protokollführer) vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wahlberechtigten in 
*) Vergl. Anm. 39, ferner Min.-E. vom 10. Juli 1881 (Web. 15, 305). 
) Ueber die Beschaffenheit dieser Abdrücke resp. des Stimmzettelpapieres und die Kosten 
hiefür s. Min.-E. vom 24. Mai 1881 (Web. 15, 205 f.). 
Den Wahlberechtigten steht es frei, das erforderliche weiße Papier entweder sich selbst zu 
beschaffen, bezw. selbst mitzubringen oder dasselbe jenem Vorrate zu entnehmen, welcher im Wahl- 
lokale zur Benützung als Stimmzettel bereit gehalten werden muß. 
  
 
	        
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