Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

272 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem 44) Papier und dürfen mit 
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. 44) Sie sind außerhalb des 
Wahllokales handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung aus- 
zufüllen. 45) 
  
Distriktsverwaltungsbehörden durch die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, 
spätestens am Tage der Urwahlen zugestellt werden.) 
Ein giltig gewählter Wahlmann, dem zwar alle anderen gesetzlichen Voraus- 
setzungen zur Seite stehen, der aber den Verfassungseid nicht erwiesenermaßen 
abgelegt hat, kann zur Wahl nicht zugelassen werden. (Art. 14 Abs. 3 des Ges.) 
Nach Prüfung der Legitimationen und Abnahme des Wählereides hat der 
Wahlkommissär eine angemessene Frist für Abgabe der Stimmzettel im Einver- 
nehmen mit dem Wahlausschusse zu bestimmen. Ebenso ist zu verfahren, wenn 
mehrere Wahlhandlungen nötig werden sollten. 
§ 52. Nach Vornahme der Wahl der Abgeordneten hat der Wahlkommissär die 
hierauf erlaufenen Verhandlungen nebst den ihm zugekommenen Verhandlungen 
bei den Urwahlen der kgl. Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen. Die 
Kreisstelle bewahrt das gesamte Material zunächst insolange auf, bis dasselbe von 
dem kgl. Staatsministerium des Innern behufs Mitteilung an die Kammer der 
Abgeordneten zum Zwecke der Legitimationsprüfungen der Abgeordneten einge- 
fordert wird. Nach geschehener Legitimationsprüfung sind die an die Kreisstelle 
durch das kgl. Staatsministerium des Innern zurückgelangten Wahlverhandlungen. 
a. soweit sie die Urwahlen betreffen, bei den einschlägigen Distriktsverwaltungs- 
behörden und b. soweit sie die Wahlen der Abgeordneten betreffen, bei der Kreis- 
stelle zu hinterlegen; die Packete mit den giltig befundenen Stimmzetteln der 
Urwahlen und der Abgeordnetenwahlen können nach durch die Kammer geschehener 
definitiver Legitimationsprüfung vernichtet werden. 
“.) Vergl. hiezu Anm. 72 zu 8§ 11 S. 41 f. (zu § 19 des Reichstags- 
Wahlreglements). 
Es wird auch hier wie bei den Reichstagswahlen Sache des Wahlaus- 
schusses sein, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein äußeres Kennzeichen gegeben 
bezw. ob das verwendete Papier als „weißes“ zu bezeichnen ist oder nicht. Be- 
tont muß auch noch werden, daß die Wahl eine „geheime“ ist, welche durch „ver- 
deckte“ Stimmzettel ausgeübt wird, und daß demnach auch ein Durchscheinen des 
auf dem Wahlzettel verzeichneten Kandidaten nicht in einer Weise zulässig sein 
kann, daß die Wahl nicht mehr als eine „geheime“ zu gelten vermag. Ist also 
der Name des Gewählten so deutlich durchsichtig, daß er schon von außen kennt- 
lich ist, so ist nach unserer Meinung ein „äußeres Kennzeichen“ im Sinne des 
Art. 24 und Art. 25 Ziff. 1 des Gesetzes gegeben. 
Vergl. dagegen v. Seyd. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1, 428 Anm. 74. 
Die Bestimmung des Art. 24, daß die Wahl eine geheime ist, gilt sowohl 
für die Urwahl als für die Abgeordnetenwahl. 
Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist auch die Landtagswahl — wie 
die Reichstagswahl — „in Person“ auszuüben. Ueberhaupt ist der Art. 24 des 
bayer. Landtagswahlgesetzes dem § 10 und 11 des Reichstagswahlgesetzes nach- 
gebildet. Siehe auch hieher § 11 Anm. 21 S. 32 bezügl. des Verbots der Wahl- 
behinderung, sowie S. 26. 
*5) Vergl. oben § 11 Anm. 23 zu § 11 des Reichstagswahlgesetzes S. 32. 
–——. — 
  
*#) Vergl. hiezu Min.-E. vom 27. Juni 1881 (Web. 15, 40 Anm. 12) über die Form der 
Legitimation der Wahlmänner.
	        
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