Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 273 
Zur Giltigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erfor- 
derlich.46) 
Art. 25. 
Ungiltig ) sind Stimmzettel: 
1) welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind."8) 
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen ent- 
halten, 
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifel- 
haft zu erkennen ist, 
4) welche mehr Namen als zu wählende enthalten, oder insoweit 
darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind, 
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Art. 26. 
1 Die für die erste"3) Wahlhandlung bei der Urwahl bestimmte 
Zeit muß mindestens vier Stunden umfassen. 
Der Beginn dieser Wahlhandlung ist wenigstens drei Tage vor- 
her in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Art. 27.50) 
Der zum Abgeordneten Gewählte hat sich spätestens acht Tage 
*), Ueber die Berechnung der absoluten Stimmenmehrheit s. Bl. f. admin. 
s 
äh è eitlich na er Za ilti 
Stimmzettel: Bl. f. odmin. Pr. 328 1ach Zahl der giltig abgegebenen 
Dabei sind Wahlzettel mit zu wenig Namen, weil giltig, mitzurechnen. 
Die Entscheidung zwischen Personen, welche unter Ueberschreitung der Zahl 
der Zu-Wählenden mit gleichviel Stimmen gewählt werden, ist nach einer in den 
Bl. f. admin. Pr. 32, 186 angeführten vor den Urwahlen vom 14. Juli 1881 
ergangenen Min.-E. vom 4. Juli 1881 (Web. 15, 278 Anm. 2) durch das Los 
zu treffen. Der Wahlkommissär hat die Losung sofort bei Ermittlung des Wahl- 
resultates in der Art zu bethätigen, daß er die Lose in die Urne legt und ein 
Mitglied des Wahlausschusses die Ziehung vornimmt. Die Vornahme und das 
Ergebnis der Losung ist im Wahlprotokolle zu konstatieren. Ein Fall, in welchem 
7 statt 6 Wahlmänner in einem Urwahlbezirke gewählt werden, ist in Bl. f. 
admin. Pr. 32, 186 f. besprochen. Siehe auch Anm. 4 und 5 zu Art. 24—26 
bei Müller S. 42. 
) Vergl. Anm. 6—8 zu Art. 24—26 bei Müller S. 43 f. und § 19 des 
Reichstagswahlreglements, oben § 11 S. 41 f. Anm. 71—76. 
“) Siehe oben Anm. 44. 
# ") Der Art. 26 bezieht sich also nur auf die Urwahl und zwar nur auf 
die erste Wahlhandlung derselben. Bezüglich der weiteren Wahlhandlungen ist 
die desbezügl. Regelung dem Instruktionswege vorbehalten. 
50) Zu Art. 27 sagt § 53 1. c.: Die Anzeige an den zum Abgeordneten Ge- 
Pohl, Handbuch. I. 18
	        
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